Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(∆ 39) 
No. 1. 
Sche ma 
zur Eidesnotel für einen bei dem Stempeltwesen angestellten Diener. 
Vorhaltung. 
Jor sollet geloben und schwoͤren, dem Allerdurchlauchtigsten rc. 
Hiernaͤchst ist das euch anvertraute Amt eines N. N. (hier ist das Amt zu benennen) eurer 
besten Einsicht nach, mit Gewissenhaftigkeit, Thaͤtigkeit und Ordnung zu verwalten, die Gesetze 
und andern hoͤchsten Vorschriften uͤber das Stempelwesen, die, in Hinsicht auf euer Amt, euch zu 
ertheilende Instruction und die Anordnungen eurer Vorgesetzten genau zu beobachten, darauf, daß 
diese Geseqze und Anordnungen auch von Andern, insoweie ihnen deren Beobach'ung obliege, be- 
folge werden, so weic es in euern Kräfeen stehe, und euer Wirkungskreis es euch möglich mache, 
mit Festigkeic und Unpartheilichkeit zu bestehen, Bedrückungen oder Begünstigungen weder zu ver- 
bhängen, noch verhängen zu lassen, Geschenke, in Bezug auf eure Dienstverhälenisse, weder selbst 
anzunehmen, noch solches den Eurigen oder Andern zu gestatten, euch von der gewissenhaften Er- 
füllung eurer Diensipflichten durch Freundschaft, Feindschaft, dargebotene Vortheile, Furche oder 
irgend einen andern unrechten Beweggrund nicht abbalten zu lassen, für die Sicherheit und Er- 
haltung des euch anvertrauten Eigenthums des Sreuer-KAerarüs, ingleichen des sonstigen fremden 
Eigenehums, welches Amtshalber in eure Verwahrung kommt, es bestehe in Geld oder andern 
Sachen, die möglichste Sorgsale zu kragen, und damit, bei Vermeidung der, in der Consticution 
vom anvertrauten Gute d. d. 20. September 170 5. und dem, zu deren Erläuterung, ergangenen 
Mandate vom 17. December 1767. bestimmten Serafen treulich umzugehen, auch überhaupe in 
allen Seücken euch so zu verhalten, wie es einem treuen N. N. Cbier ist das Ame zu benennen) 
eignet und gebührek. 
Eid. 
Alles, was mir eben deutlich vorgelesen, auch von mir wohl verstanden und hand- 
gebend angelobet worden ist, das will ich fest, treu und unverbrüchlich halten; so wahr 
mir Gott helfe, durch Jesum Christum, seinen Sohn, unsern Herrn. 
Gesetzsamml. 1819. (12)
	        
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