Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

demselben  fuͤr  alle  Anspruͤche  haftet,  welche  aus  den  Handlungen  oder  Vernachlaͤssigungen  des
Cautionsbestellers,  in  Beziehung  auf  seine  Dienstverhaͤltnisse,  auf  irgend  eine  Weise  erwach—
sen  moͤchten.
G.  4.
Geschaͤfte.
Die  Geschaͤfte  der  Stempelfactorie  bestehen

in  Aufdruͤckung  des  Papierstempels,

in  Versendung  des  Stempelpapiers,

in  Austauschung  verdorbener  Stempelbogen,

in  Haltung  vollständiger  Manuale  und  resp.  Gegenmanuale  über  ihre  Verwaltung,

in  Berechnung  ihrer  Papiervorräthe.

5.  5.
Aufdrückung  des  Papierstempels.
Der  Stempelfackorie  ist  die  Aufdrückung  des  Papierstempels  ausschließend  anverteaut.

.  6.

Wenn  Sorten  Papier,  die  zum  Verkaufe  niche  gestempele  zu  werden  pflegen,  oder  Pergamentbogen,
  unbeschrieben  zur  Stempelung  an  dieselbe  eingereiche  werden,  so  darf  sie  sich  dieser  Stempelung
  nur  dann  uncerziehen,  wenn  der  Einreichende  unbeschriebenes  Stempelpapier  von  gleichem
  Seempelbetrage  beifügte.

#  7.
Versendung  des  Stempelpapiers.
Sie  hat  die  erforderlichen  Vorraͤthe  von  Stempelpapier  an  die  Stempeleinnehmer  bei  den

Koͤniglichen  Kanzleien  und  an  die  Kreis-  Impost-Einnehmer,  gegen  Empfangsscheine  nach  dem
Schema  unter  2.  auf  jedesmaliges  Verlangen  abzuliefern.

.  B.
Wenn  mit  den  Persenen  dieser  Einnehmer  eine  Veränderung  vorgehé,  so  bat  sie,  ehe  sie
weitere  Ablieferungen  mache,  von  der  erfolgten  Verpflichtung  der  Nachfolger  derselben,  durch  die
ihnen  vorgesetzten  Behörden,  schriftliche  Notiz  zu  erwarten.  «

s.9.
AustaufchungverdorbenerStempelbogem

Sie«hak,na«chs.22.de8MandatsüberdieSkempelsteuervom11.Janu«ar1819.die
bei  ihr  eingereichten  verdorbenen  Stempelbogen  gegen  brauchbare  auszutauschen,  wenn  sich,  bei