Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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8 42. Erstreckt sich eine Betriebsstätte dergestalt über den Beziek mehrerer Ge— 
meinden, daß die Maßstäbe des § 41 nicht anwendbar erscheinen, so hat die Ver— 
teilung nach Lage der örtlichen Verhältnisse, z. B. unter Berücksichtigung des Flächen- 
verhältnisses und der den beteiligten Gemeinden durch das Vorhandensein der Be- 
triebsstätte erwachsenden Lasten und dergleichen zu erfolgen. 
s 43. In den Fällen der 98 41 und 42 können sich die beteiligten Gemeinden 
mit Zustimmung des Steuerpflichtigen über die Verteilung der Steuerlast einigen. 
§ 44. In den Fällen der 88 39 bis 42 sind bei Ermittelung des gemeindesteuer- 
pflichtigen Einkommens die selbständigen Gutsbezirke den Gemeinden gleichzuachten. 
§ 45. (1) Die Gemeinden sind berechtigt, bis zu 85 % ihres Steuerbedarfs 
durch Erhebung von Einkommensteuer zu decken. 
(2) Der Bedarf der Armenkasse ist dem Bedarf der Gemeinde zuzurechnen. 
Abgaben zur Armenkasse gelten als von der Gemeinde erhobene Steuern. 
3. Grundsteuer. 
§ 46. In jeder Gemeinde, in der direkte Steuern erhoben werden, ist eine 
allgemeine Steuer vom Grundbesitze (Grundsteuer) zu erheben. 
§ 47. (1) Von dem durch Steuern zu deckenden Gesamtbedarf sind mindestens 
7½ 0% durch Grundsteuer aufzubringen. 
(2) Gemeinden, die keine Einkommensteuer erheben, haben mindestens 30 % 
des Gesamtsteuerbedarfs durch die Grundsteuer zu decken. 
§ 48. Der Grundsteuer unterliegen die im Gemeindebezirke belegenen bebauten 
und unbebauten Grundstücke sowie die ihnen gleichgestellten dinglichen Rechte (§ 15). 
§ 49. (1) Von der Grundsteuer sind befreit: 
a) Grundstücke und Gebäude, die unmittelbar öffentlichen Zwecken des säch- 
sischen Staates oder der Gemeinden oder Zwecken des Gottesdienstes, des 
öffentlichen Unterrichts und der öffentlichen Wohltätigkeit dienen, 
b) Grundstücke und Gebäude, die im Eigentume der Schul= oder Kirchgemeinden 
oder milder Stiftungen stehen und örtlichen öffentlichen oder gemeinnützigen 
Zwecken gewidmet sind, 
J) Bestattungsplätze samt Zubehör, 
d) öffentliche Straßen, Plätze, Wege, Brücken, die Betten der Elbe, der Freiberger, 
der Zwickauer, der Vereinigten Mulde und der Weißen Elster, soweit sie im 
Eigentume des sächsischen Staates stehen, sowie die Grundstücke, auf denen 
sich die Schienengleise der sächsischen Staatseisenbahnen befinden.
	        
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