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Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
5.
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9.) Mandat,
die Erlernung und Ausuͤbung der Wundarznei= und Apothekerkunst, sowie die
Ausübung der innern Heilkunde durch Wundärzte in hiesigen Landen betreffend;
Lom 50. Januar 1610.
Wa Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von
Sachsen rc. 2c. w.
Erachten, aus landesväterlicher Fürsorge für das Gesundheikswohl Unserer gekreuen Unter=
thanen, für nöthig, daß hinführo die Chirurgie, welche bereits durch das Generale vom 13.
März 1802. von allem Innungszwange befreie worden, sowohl auch die Apothekerkunst, in Un-
sern tanden, nur von wissenschaftlich gebilderen, dazu hinlänglich geschickt befundenen Personen
ausgeübe werde, und haben deshalb einen verbesserten Unterriche in diesen Zweigen der Heilkunde
einführen, auch denselben sorgfältiger Medicinalaufsicht unterwerfen zu lassen, beschlossen.
Zu dem Ende haben Wir nicht nur, durch Gründung einer eignen chirurgisch = medicinischen
Akademie in Unserer Residenz allhier, den Schülern der Chirurgie und Arzneikunde eine zweckmä-
Hhige Bildungsanstalt eröffnet, sondern verordnen auch dieserhalb sowohl im Allgemeinen, als
besonders noch wegen Betreibung der Civilpraxis durch Milicairchirurgen, weshalb Wir gleich-
falls eine seste Bestimmung für erforderlich sinden, wie folget:
Erster Abschnit kt.
Von Erlernung und Ausöbung der Cchirurgie.
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Es soll binführo Niemand in Unsern Landen zur Ausübung der Wundarznekunst zuge-
lassen werden, der nicht, nach den in dem gegenwärtigen Mandate enthalcenen Vorschriften,
Gesetzsamml. 1810. L 18 I