Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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gängigem Beriche zum Sanikäts-Collegio oder resp. der medicinischen Facultäc zu leipzig, nach 
deren Ermessen, bei einem andern tehrherrn unterzubringen, und der erste Lahrberr ist zur Zurück- 
gabe des etwa schon erhaltenen tehrgeldes anzuhalten, auch der Obrigkeit zur Bestrafung an- 
zuzeigen. Für diese, sowie für die unter 1. vorgeschriebene Prüfung erhält der Physicus 
2 Thlr., welche der anzunehmende oder zu entlassende Lehrling, oder dessen Eleern oder Vormün= 
der zu entrichten baben. Es wird aber dem Physicus auf das strengste untersagt, von irgend 
einer Seite eine andre Belohnung oder Geschenke anzunehmen. 
. 5. 
Obgleich die bei einem Barbierer oder Bader ausgestandene lehrzeit als eine Vorübung zum 
Studkio der Wundarzneikunst dienen kann, so sell sie doch dazu nicht durchaus erforderlich seyn, 
sondern es sollen junge teute, auch ohne tehrlinge bei der Barbier= und Baderzunfe zu werden, 
sogleich nach Erlangung der nöcthigen Vorkenntnisse in den Schulwissenschaften, zu dem Stadio 
der Wundarzneikunst übergeben können. 
S. 6. 
Um zu diesem Behufe bei der chirurgisch-medicinischen Akademie aufgenommen zu werden, 
muß der sich dazu Anmeldende, daß er das 104e Jahr seines Alters zurückgelegt habe, bescheini- 
gen, und seine physische und inrellectuelle Tüchtigkeit zur Erlernung der Chirurgie, auch, daß er 
sich in dem Besis der dazu nöthigen Vorkenntnisse befinde, bei einer, vor der Aufnahme, mit ihm 
anzustellenden sorgfältigen Prüfung bewähren. Zu diesen Vorkenntnissen wird, nächst dem 
völlig beendigten Religionsunterrichte, mindestens Fertigkeit im sprachrichtigen Niederschreiben 
eines deutschen Aufsatzes über einen leichten Gegenstand, und Uebersetzen eines leichten lateini- 
schen Schrifrstellers erfordert. Die für untüchtig Befundenen sind, jenachdem sie als nur ver- 
nachlässigt, oder als von Natur zur Wundarzneikunst unfähig erscheinen, entweder noch zur 
Zeit, oder gänzlich zurückzuweisen. Tritt der Fall einer solchen Zurückweisung bei Barbierge- 
sellen ein, welche ein beifälliges Zeugniß des Pbysicus, nach ausgestandener kehrzeit, erhalten ha- 
den, so ist davon der tandesregierung, damit der Physicus deshalb zur Verantwortung und, 
nach Befinden, zur Strafe gezogen werde, von dem akademischen Senate Anzeige zu thun. 
G. 7. 
Während des Unterriches auf der Akademie allhier sollen halbjährig bestimmte Prüfungen 
mit den Schälern angestellt und die, welche hierbei sortgesehten Mangel an Fleis oder Fertigkeic 
beweisen, nach Besinden, ganz aus der Anstalt entfernt werden. 
6. 6. 
. Zu dem Exramen für die wundärztliche Praris sind nur die zuzulassen, welche drei Jahre 
hindurch mie der theoretischen und praktischen Erlernung der Wundarzneiwissenschaft auf einer der
	        
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