Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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im 6. 1. genannten Lehranstalten sich beschäftigt hbaben. Ein nur zweijähriger wissenschaftlicher 
Cursus soll blos ausnahmsweise, bei vorhanden gewesenen vorzüglichen Vorkenntnissen und 
nach dem Ermessen der tehrer der besuchten Unterrichtsanstalt, zureichend seyn. Nach Verlauf 
dieser Zeit ist es erlaube, unter Ueberreichung eines, die Zeit des Scudiums, den Fleis und das 
strrliche Betragen bemerkenden Zeugnisses dieser tehranstalt, bei dem Sanitärs-Collegio oder 
res, der teipziger medicinischen Facultät um jenes Eramen anzuhaleen. 
Aerzte, welche auf der Universität zu keipzig promovirt haben, und zugleich die Chirurgie 
ausüben wollen, sind diesem jedoch nicht unterworfen, wenn ihre Prüfung vor der Facultäc, wie 
von jetzt an immer geschehen soll, zugleich mic bierauf gerichte# gewesen, und solches im Di- 
plome gehörig bemerkt worden ist. 
". 9. 
Die Prüfungen sollen allezeit vor den genannten Behäörden selbst mit strenger Genauigkeic ek- 
folgen. Sie sellen sich nicht auf das mündliche Eramen, welches über alle Theile der Wundarz- 
neikunst und ihre Hölfswissenschaften, die Erkenneniß und Hülfsleistungen bei plötzlich befallenden 
und bei einigen leichteren innern Krankheiten zu erstrecken ist, beschränken, sondern es soll dabei 
auch die sofortige Beschreibung eines Theils des menschlichen Körpers und einer chirurgischen 
Operation, wozu das Thema bei der Prüfung selbst aufzugeben ist, und die Fertigung eines Auf- 
satzes bei verschlossenen Thüren erfordert werden. 
Bei befundener Tüchtigkeit des Eraminirten wird ihm von der examinirenden Behörde ein 
Zeugniß ertheile, welches den Grad der von ihm bewiesenen Kennenisse, durch eine von drei dazu 
einzufuhrenden Censuren, bezeichnet. Minder-Tüchtige dagegen sollen entweder zu fortgesetzter 
Benutzung einer tehranstalt auf gewisse Zeit beschieden, oder, nach Befinden, gänzlich zurück- 
gewiesen werden. 
G. 10. 
Den Seudirenden bei der chirurgisch-medicinischen Abademie, welche sich durch Vorkennenisse, 
Fleis und Talent vorzüglich auszeichnen, wird zugleich gestatter, sich zu Ausübung der innern 
Heilkunde daselbst auszubilden. Hierzu mussen sie jedoch wenigstens Vier Jahre lang solche be- 
sucht und am chirurgischen und medicinischen Clinico Theil genommen haben, worauf sie um 
das Exramen für die medicinische und chirurgische Praxis, mic Ueberreichung der, von der chirur- 
gisch-medicinischen Akademie zu erbittenden Zeugnisse, besonders über die Zeit ihres Studirens, 
über den bisherigen Fleis und das sictliche Betragen, bei dem Sanitäts-Collegio oder der teip- 
ziger medicinischen Facultär anhalten dürfen. In Ansehung dieses Examinis sind alle im K. 9. 
enthaltenen Vorschriften gleichfalls zu beobachten, nur daß die zu Prüfenden auch noch über alle 
Theile der innern Heilkunde examinirt werden, und einen vierwöchentlichen Cursfus in einer cli- 
nischen Anstalt für innere Kranke zu machen, während desselben zwei Kranke zu bebandeln und die 
Krankbeirégeschichten uber dieselben einzureichen haben.
	        
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