Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

" ( 142) 
K. 11. 
Denen, welche in der Prüfung bestanden haben, wird demohnerachtet zur ausdrücklichen 
Pflicht gemacht, sich, wo möglich, annoch ein oder mehrere Jahre, unter Anleitung eines erfahrnen 
Arzres oder Wundarzees, oder auch in Hospicälern und sonst, einer fortgesetzten und vollkomme- 
nern praktischen Ausbildung zu befleißigen. Die Erlaubniß zur eignen chirurgischen und resp. 
medicinischen Praris kann in keinem Falle vor Zurücklegung des 21 len Altersjahres erlange werden. 
Es ist darum beim Sanitäcs-Collegio oder bei der teipziger medicinischen Facultät, unter Nachwei- 
sung der obgedachten Erfordernisse, und der, über die fernere praktische Fortbildung, empfangenen 
Zeugnisse, jedesmal besonders nachzusuchen, auch dabei der für die Zukunft erwählte Wohnort 
mit zu bemerken. Diesen Behärden bleibt hierbei nachgelassen, bei eineretenden besondern Be- 
denken über die Tüchtigkeic der Ansuchenden, solche einer anderweiten Prufung zu unterwerfen, 
und dem gemäs denselben die gebetene Verstactung der Praris, entweder noch zur Zeit, oder wohl 
auch gänzlich abzuschlagen; wogegen die, welchen solche gewährt wird, einen Erlaubnißschein 
darüber erhalten, mit dem sie sich bei dem Physicus ihres Wohnorts zu melden haben, wel- 
cher sodann bei der Ortsobrigkeit die, resp. nach den sub A. und B. beigehenden Eidesnoreln 
in seiner Gegenwarc zu bewirkende Verpflichtung derselben veranlassen wird. 
d. 12. 
Auch die in solcher Maße legitimirten Aerzte oder Wundaͤrzte sollen, in den ersten zwei 
Jahren ihrer Praxis, wichtige Curen, ohne Zuziehung oder Beirath eines Physici oder andern 
erfahrnen Arztes oder Wundarztes, ausser dem Nothfalle und an denen Orten, wo zu einem 
solchen nicht zu gelangen, nicht unternehmen, entgegengesetzten Falls aber, nach Befinden, Un— 
tersagung der fernern Praxis, auch wohl noch eine besondere empfindliche Strafe zu erwar— 
ten haben. 
Zweiter Abschnitt. 
Von Betreibung der Civilpraxis durch Militairchirurgen. 
S. 15. 
Dem Bataillonschirurgus, welcher den Cursus gemacht hat, und dem Regimenrschirur- 
gus ist die freie Betreibung der innern und äussern Civilpraxis gestattek. 
*. 14. 
Nur denjenigen Compagniechirurgen, welche drei Jahre lang bei der chirurgisch = medicini- 
schen Akademie studirt und bei dem Eramen wenigstens die zweite Cenfur erhalten haben, ist 
die Betreibung der chirurgischen Civilpraris gestarcet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.