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ß. 15. ·
Will ein Compagniechirurgus, der noch im Dienst, stehet, die Erlaubniß zur innern Civil—
praris erhalten, so muß er der, im §. 10. ertheilten Vorschrift Guüge geleistet haben, und har
diese Erlaubniß alsdann in der im F. 11. vorgeschriebenen Maße sich auszuwirken.
G. 16.
Wird ein Compagniechirurgus, nach mehrjähriger Dienstzeit und überkommener Untüchtig-
keit zu ferneren Mllicairdiensten mit guren Zeugnissen seiner Vorgesetzten enelassen, so ist ihm
die freie chirurgische Civilpraris ohne neue Prüfung gestattet. Im Uebrigen aber hat er die im
6. 11. ertheilten Vorschriften, besonders was den sich erwählten bestimmten Wohnort berriffe,
ebenfalls zu beobachten. «
5-17-
Geber ein Compagniechirurgus freiwillig ab, so hak er sich allen, oben im O'en und folgen-
den 6 9. ertheilten Vorschriften zu uncerwerfen.
"6 6. 18.
Will ein Compagniechirurgus, welcher seinen Abschied freiwillig genommen, oder erhalten
hat, die Erlaubniß zur innern Civilpraxis erlangen, so kann dies nur nach den, in § J. 10.
und 11. ercheilten Vorschriften geschehen.
J. 19.
Jeder noch im Dienst stehende Militairchirurg, welcher, Obigem zufolge, zur buͤrgerlichen
Praxis berechtigt ist, hat sich zu dem Ende, unter Nachweisung der im 13ten und 141en g. be-
merkten Erfordernisse, bei dem Physicus des Aufenthaltsorts, wo er solche betreiben will,
oder Falls daselbst mehrere sind, bey allen behoͤrig zu melden. Falls diesen, bei Untersuchung
seiner Legitimationen und sonst im Bezug auf den ersten Abschnitt dieses Gesetzes, kein Be-
denken beigehet, so haben sie denselben in die, uͤber die Medicinalpersonen ihres Bezirks, zu
fuͤhrenden Tabellen einzutragen, und ihm das erstemal ein, als Erlaubnißschein zur bürgerli-
chen Praris geltendes Zeugniß darüber zu ertheilen; worauf bei verabschiederen Armee-Wund-
Aerzten zuvörderst deren diesfallsige Verpflichtung nach Vorschrift des 11. H. Scakt finden soll.
5 r. 20.
Findet der Physicus dagegen die legicimationen eines solchen Militairchirurgus unzuläng-
lich oder sonst ein Bedenken , so hat er ihm das gebetene Zeugniß entweder sofort zu verwei-
gern, oder deshalb, nach Befinden , bei einem noch in Diensten stehenden, unter Rücksprache
mit den Worgesetzten desselben, zum Sanitäts-Collegio oder resp. zur medicinischen Facultät