Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(156) 
7. 
Dagegen hat jeder Besißer oder Inhaber einer Ritterguts= und sonstigen tandbrauerei, 
der bis jeczt zum Doppelbierbrauen niche ausdrücklich autorisirt gewesen, solches jedoch im laufe 
der Firationszeie zu unternehmen gemeint ist, deshalb zuvörderst, wie zeither, bei Unserm Ober- 
Scteuer-Collegio um Concession, bei Vermeidung einer Geldbuße von Zwanzig Thalern 
im Unterbleibungsfalle, nachzusuchen, und eine beglaubigte Abschrift der auf sein Gesuch ergan- 
genen Verfügung der nächsten Trank-Steuer-Rechnung beizufügen. 
6. 
Im Falle, daß die längere Beibehaltung der jeße versuchsweise erfolgenden Firatien der 
Tranksteuern für gut befunden wüurde, wird künftig durch die betreffenden Behörden, an welche 
alsdann deshalb besondere Anweisung ergehen wird, eine Vergleichung des Berriebs einer jeden 
firirten Brauerei mit der von ihr zu entrichtenden Firationssumme veranstalter, und im Verfolg 
derselben darüber, ob die Vernehmung der Brauereien durch ein firirtes Trank-Steuer-Aequivalent 
beibehalten, auch ob, und in welcher Maße solchenfalls die bestimmten Fira der einzelnen 
Brauereien modiftcirt werden sollen, weitere Cntschliessung gefaße werden. 
0. 
Die, der Verfassung nach, zum kranksteuerfreien Tischtrunke berecheigten Rittergutsbesiszer, die 
zur eignen Abbrauung desselben keine Gelegenheit haben, und den Bierbedarf zu ihrer Haus- 
Censumeion aus andern inländischen Brauorten zu beziehen wünschen, haben deshalb auch 
künftig zuvörderst bei Unserm Ober-Steuer-Collegio, mie Benennung derjenigen zwei bis drei 
inländischen Brauorte, aus welchen sie ihr Bierbedürfniß zu erholen gedenken, Concession aus- 
zuwirken. Da sie jedoch aus einer in Hinsicht auf die Tranksteuerabgabe firirten Brauerei das 
Bier niche tranksteuerfrei erhalten können, so soll ihnen, mie Ablauf eines jeden Einrechnungs- 
cermins, von dem in der Zwischenzeit zu ihrer Hausconsumtion erweislich verbrauchten Biere, 
bei der Ames-Steuer-Einnahme ihres Bezirks, gegen Production der ihnen ereheilcen Conces- 
sion und gegen eine mit hinlänglicher Nachweisung über die consumirte Quantität Bier ver- 
sehene Quictung, der Betrag der Tranksteuer nach 1 ehlr. 8 gr. — vom Fasse, restituirt 
werden.
	        
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