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7.
Dagegen hat jeder Besißer oder Inhaber einer Ritterguts= und sonstigen tandbrauerei,
der bis jeczt zum Doppelbierbrauen niche ausdrücklich autorisirt gewesen, solches jedoch im laufe
der Firationszeie zu unternehmen gemeint ist, deshalb zuvörderst, wie zeither, bei Unserm Ober-
Scteuer-Collegio um Concession, bei Vermeidung einer Geldbuße von Zwanzig Thalern
im Unterbleibungsfalle, nachzusuchen, und eine beglaubigte Abschrift der auf sein Gesuch ergan-
genen Verfügung der nächsten Trank-Steuer-Rechnung beizufügen.
6.
Im Falle, daß die längere Beibehaltung der jeße versuchsweise erfolgenden Firatien der
Tranksteuern für gut befunden wüurde, wird künftig durch die betreffenden Behörden, an welche
alsdann deshalb besondere Anweisung ergehen wird, eine Vergleichung des Berriebs einer jeden
firirten Brauerei mit der von ihr zu entrichtenden Firationssumme veranstalter, und im Verfolg
derselben darüber, ob die Vernehmung der Brauereien durch ein firirtes Trank-Steuer-Aequivalent
beibehalten, auch ob, und in welcher Maße solchenfalls die bestimmten Fira der einzelnen
Brauereien modiftcirt werden sollen, weitere Cntschliessung gefaße werden.
0.
Die, der Verfassung nach, zum kranksteuerfreien Tischtrunke berecheigten Rittergutsbesiszer, die
zur eignen Abbrauung desselben keine Gelegenheit haben, und den Bierbedarf zu ihrer Haus-
Censumeion aus andern inländischen Brauorten zu beziehen wünschen, haben deshalb auch
künftig zuvörderst bei Unserm Ober-Steuer-Collegio, mie Benennung derjenigen zwei bis drei
inländischen Brauorte, aus welchen sie ihr Bierbedürfniß zu erholen gedenken, Concession aus-
zuwirken. Da sie jedoch aus einer in Hinsicht auf die Tranksteuerabgabe firirten Brauerei das
Bier niche tranksteuerfrei erhalten können, so soll ihnen, mie Ablauf eines jeden Einrechnungs-
cermins, von dem in der Zwischenzeit zu ihrer Hausconsumtion erweislich verbrauchten Biere,
bei der Ames-Steuer-Einnahme ihres Bezirks, gegen Production der ihnen ereheilcen Conces-
sion und gegen eine mit hinlänglicher Nachweisung über die consumirte Quantität Bier ver-
sehene Quictung, der Betrag der Tranksteuer nach 1 ehlr. 8 gr. — vom Fasse, restituirt
werden.