Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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12.) Verordnung, 
den Wegfall der zeitherigen General-Accis-Abgaben von Spielkarten und Kalen- 
dern, und der Stempelimposten von letztern betreffend! 
vom 17ten Maͤrz 1819. 
D. von dem 1sten April 1819. an, wo in den Kreislanden das, in dem Aten Stuͤck der 
Gesetzsammlung fuͤr das Koͤnigreich Sachsen, unter No. 8. enthaltene, die neue Einrichtung 
der Stempelsteuer betreffende Mandat vom 11ten Januar 1819. in Wirksamkeit tritt, die 
zeitherigen General-Accis-Abgaben von Spielkarken und Kalendern, ingleichen die Stempel- 
imposten von letztern niche weiter zu erheben sind; so wird solches nicht nur den Gleics= 
und Accis-Commissarien, auch General-Accis= Inspectoren, zu weiterer Bescheidung der 
ihnen untergeordneten General-Accis-Einnahmen in den Kreislanden, sondern auch den, mit 
Erbebung der Seempelimposten von Kalendern zeieher beauferagten Einnahmen zu Dresden 
und teipzig, zu ibrer Nachachtung hierdurch bekanne gemacht. 
Dresden, am 17ten März 1319. 
Königl. Sächs. Geheimes Finanz-Collegium- 
Wilhelm Freyherr von Gutschmid. 
Christian August Güncher. 
Ausgegeben zu Dresden am 50. März 1310.
	        
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