Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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16.) An'sch'oz. 
bie - der Gesuche um Urthel in forma Probante betreffend, 
vom sten December 1818. 
D. Koniglich Suchfsche Appellationgeriche hat, zu mehrerer Befoͤrderung der an Selbiges 
devolvirten und rechtskraͤftig entschiedenen Rechtssachen, beschlossen, nicht nur die, in dem An— 
schlage vom 10ten Februar 1745. zu Abloͤsung der Urthel in forma probaute bestimmte drei— 
monatliche Frist, welche, in Ansehung der Concursprocesse und solcher Verlassenschaftssachen, in 
welchen die Erbschaftsglaͤubiget zum Liquidiren edictaliter vorgeladen worden sind, bereits durch 
den Anschlag vomn Bten October 1816. auf zine vierwöchencliche Frist gesetzt worden, in allen 
und jeden Appellationsachen abzukuͤrzen, sondern auch zugleich in Ruͤcksicht auf die Zeit, zu 
welcher in devolvirten Sachen das Gesuch um die Urthel in forma probante einzureichen ist, 
eine nähere Pestimmuns zu geffen. Ee setzt baber das Konigliche Appellaciongeriche bierdurch 
R endes fes: v. 
In hien und jeden devolvirten Rechtssachen , auf deren Remisst ĩon rechtskraͤftig erkannt 
n Saben dle bei dem Koͤniglich Saͤchsischen Appellationgerichte practicirenden Advocaken, bin- 
nen4 Wochen von Zeit der rechtskräftigen Entscheidung an gerechnet und ohne Rücksicht dar- 
auf, ob irgend ein Nebenpunce des Urchels annoch allhier zu purificiren sei oder niche, das Gesuch 
umt die Urchel in forma Probante, bei Vermeidung von Fünf Thalern Scrafe, einzureichen. 
.) Unterbleibt solches binnen gedachter Frist, so wird dem säumigen Anwalde die Er- 
füllung seiner Obliegenbeic, mie Einräumung einer achrcägigen Frist, bei Zehen Thalern Strafe 
schriftlich ausgegeben, und mie Beitreibung der verwirkten Fünf Thaler verfahren werden. 
3.) Diese Anordnung erict mie dem lsten Januar 1810. dergestalt in Wirksamkeit, daß 
in allen devolvirten Rechtssachen, welche durch die nach dem 1sten Januar 1810. püblicirten 
Urthel rechtskräftig eneschieden werden, ohne Unterschied jene vierwoͤchentliche Frist zu beobachten ist. 
Diese Anordnungen, wornach sich die bei dem Appellationgerichte practicirenden Advoca- 
ten zu achten haben, werden durch gegenwärtigen Anschlag, welcher gewöhnlichermaßen voll- 
zogen und gehörigen Orks affigirt worden, hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Dresden, am Zten December 1818. 
(L.S.) Heinrich August von Huͤnerbein. 
Affigirt in der Appellationgerichts-Canjlei 
den 17ten December 1818. 
Eduard Gustav Adolph Plesch, s 
« EduardestavAdolphPtesch,s
	        
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