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Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
0.
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18.) Verordnung der Landesregierung,
die Erläuterung des 5een §. der, am 27ssten Mai 1817. mit dem Kdnigl. Preusss-
schen Hofe abgeschlossenen Freizügigkeits-Convention betreffend
vom 20sten April 1810.
V### GOT# Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c. etc. ic.
Im Zten §. der, mit dem Königl. Preussischen Hofe, am 27sten Mai 1817. geschlossenen,
und durch das Mandat vom 2ten August desselben Jahres bekanne gemachten Convention über
die wechselseitige Aufhebung des Abschosses und Abfahrtsgeldes ist angeordnet worden, daß die
deshalb getroffenen Bestimmungen auch auf alle „jet anhängige Fälle“ Anwendung
leiden sollen. Da jedoch über die Auslegung des Ausdrucks der „anhängigen Fälle“ Zweifel
entstanden ist, so wird hierdurch, in Uebereinstimmung mit dem Königl. Preussischen Hofe,
dieser Ausdruck dahin erläutert:
daß unter den „anhängigen Fällen“ diejenigen zu verstehen sind, in welchen, beim Ab—
schlusse der gedachten Convention, der Abschoß oder das Abfahrtsgeld noch nicht wirklich
bezahlt gewesen ist.
Es wird daher solches zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, den 29sten April 1819.
Freyherr von Werthern.
Carl Ferdinand Menke, 8.
Gesetzsamml. 1119 1231