Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(6177 ) 
S. 4. 
Es bleibt daher, was solche Lehen anbetrift, nicht blos den, zur Zeit der Bekanntmachung 
dieses Gesetzes, schon wirklich beliehenen, sondern auch allen bereits aus rechter 
Ehe gebornen Lehnsfolgern, ihr Vorzugsrecht auf selbige, gegen etwa vorhandene 
Mancel= und Braukkinder des letzten Besiters oder der Mirbelehnten, (§. 1. und 2.) vor- 
behalten, insofern sie nicht auf solches Verzicht leisten oder bereits Verzicht geleistet haben. 
C. 5. 
Mantel= und Brauekinder, welche in solchen lehen, nach ekwanigem dereinstigen Abgange 
der mit ihnen concurrirenden, vor der Bekannemachung dieses Gesetzes aus rechter Che ge- 
bornen Kinder, und deren lehnsfähigen Nachkommen, zur tehnsfolge gelangen wollen, sind 
verbunden, in gehöriger Frist die gesammte Hand an dem von ihren Aeltern besessenen tehne zu 
suchen, auch solche von Fällen zu Fällen gebührend zu hefolgen. 
C. 6. 
In allen den Fällen, wo die Clausel der ehelich Gebornen in den tehnsbriefen ausdrück- 
lich nicht vorkomme, sollen von nun an die durch nachher vollzogene güleige Ehe ihrer Aeltern 
legitimirten, ingleichen die nach öffentlicher Verlöbniß der Aeltern gebornen Kinder mie den, 
vor oder nach Bekannemachung dieses Gesetzes, gebornen tehnsfolgern gleiche Rechte haben. 
6. 7. 
Dieses Geses ist jedoch den, zur Zeit seiner Bekannemachung, bereits bestehenden Familien= 
Verträgen, wenn durch solche die Mantel= und Braukkinder von der Erbfolge in die Familien- 
Güter ausgeschlossen seyn sollten, unnachcheilig. 
S. 8. 
Zur Beseikigung eklwanigen Mißbrauchs der gesetlichen Zulassung der §. 1. und 2. ge- 
nannten Kinder zur tehnsfolge, ist in Fällen, wo diese Kinder nicht auf den Nahmen des 
wirklichen Vaters gecauft sind, die bloße Anerkennung des Kindes von letzterem, zur Begrundung 
der tehnsfolge desselben, nicht für hinreichend anzusehen, sondern anderweiter Beweis der Paker- 
nität oder Filiation zu erfordern. 
. G. 9. 
Eine Ausnahme hiervon soll jedoch dann Statte finden , wenn die Anerkennung Seiten des 
Vaters entweder vor Gericht oder vor dem Geistlichen des Orts, wo die Taufe geschehen 
ist, und zwar bei tetzterem entweder in Person, oder mittelst einer gerichtlich anerkanncen 
Erklärung,, welche auch versiegelt übergeben werden kann, erfolg ist.
	        
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