Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

( 187 ) 
Gesetzsammlung 
Knigrird'#csern. 
13. 
m—— — 
„4.) Verordnung der Landesregierung, 
die Erlaͤuterung des 15ten . des Generalis vom Verfahren in Untersuchungs- 
sachen, vom 30sten April 1783.) betreffend, 
vom 256sten Juni 1810. 
  
V. GOTTES Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c. 2c. 1. 
In dem 13ten F. des Ceneralis vom Zosten April 1735., das Verfahren in Unter- 
suchungssachen berrefsend, ist wegen Bestrafung der Defensoren, die in Untersuchungen, bei 
welchen die Angeschuldigten verhaftet sind, die Einreichung der Vercheidigungsschriften ver- 
zögern, bereits Vorsehung getroffen worden, und es ist dieser Vorschrift auch ferner gebüh- 
rend nachzugehen. 
Zu Erläuterung dieses §. wird jedoch hierdurch annoch verordnek, daß die Vertheidiger, 
welche in denen Fällen, wo die Inculpaten sich nicht in Arrest befinden, die Frist, die ihnen 
zu Einreichung der Defensionen in dem gedachten §. nachgelassen ist, niche innen halten, wegen 
der sich zu Schulden gebrachten Verzögerung, auser dem Verluste ihrer Gebühren, und der 
Erstattung der etwa durch ihre Saumseligkeic veranlaßten Unkosten, mit einer Geldbuße von 
Zeben und, nach Beschaffenheic der Verzögerung, mehreren Thalern belegt werden sollen. 
In den abzufassenden Urtheln ist auf Vorstehendes zu erkennen. 
Dresden, am 23sten Juni 1819. 
Freyherr von Werthern. 
August Benjamin Muͤller, 8. 
Gesetzsomml. 1819. 1271
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.