Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Wenn denn das Koniglich Preussische Polizeiministerium zu Berlin in solcher Maße un- 
kerm 2osten April dieses Jahres an die sämmelichen dortigen Königlichen Regierungen verfüget 
hat; so werden die hiesisen kandeseinwohner von dieser Uebereinkunft bierdurch in Kenneniß 
gesett; und es wird zugleich verordnet, daß von Seiten der hierländischen Polizeibehörden 
das verlangte, mit den Vorschriften des hiesigen Paßregulativs vom 27sten Januar 1818. 
ohnehin uͤbereinstimmende Reciprocum gegen die Preussischen Unterthanen genau beobachtet 
werden soll. 
Dresden, am 10ten August 1810. 
Königl. Sächs. Landesregierung. 
Freyherr von Werkhern. 
Friedrich Moßdorf, 8. 
Ausgegeben zu Dresden am 27. August 1310.
	        
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