Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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2.) dem Amtshauptmanne des Bezirks, in welchem die jedesmal in Frage stehenden 
Ufer- und Damm-Gebaͤude sich befinden, 
3.) dem Wasserbau-Director. 
Die Justizbeamten der in dem Elbdistricte befindlichen Amtsbezirke sind der Commission alle- 
mal beigesetzt, wenn 
entweder die Verbindlichkeit zu Damm= und Uferbauen in einzelnen Fällen zu erörtern und 
"estzustellen ist, und desfallsige Zweifel und Weigerungen zu begutachten und zu entscheiden sind, 
oder die Wurderung der den Grundeigentchumern im H. Z. auferlegten teistungen in Frage 
steht, 
oder es auf die Cognition uͤber Vergehungen gegen das Gesetz und deren Bestrafung an- 
koͤmmt. *½v 
Die Rentbeamten gehören nur dann zur Commission, wenn Ufer= und Dammbaue ganz 
eder zum Theil auf Unsere Kosten zu führen sind, und haben sie sich sodann der Anschaffung der 
Baumaterialien, der Bezahlung der töhne und der Fugrung der Baurechnung zu unter- 
ziehen. 
Bei Ufer= und Dammbauen, welche ganz oder zum Theil auf Unsere Kosten nicht geführe 
werden, erfolge die Anschaffung der Baumaterialien durch die Baupflichtigen, nach der von dem 
Wasserbau“-Director zu ertheilenden Anweisung. 
Die Commission hot das Recht, das Nöthige sofort ohne rrocessualische Weitläufigkeiten 
polizeimäßig anzuordnen, auch haben die gegen deren Verfügungen eingewenderen Appellationen in 
denen Fällen, wo es auf Wollsuhrung der, im Betreff der Baue und Reparaturen, oder sonst in 
strempolizeimäßiger Hinsiche erlassenen Anordnungen sowobl, als auf Erfüllung der, durch gegen- 
wärtige Unsere Verordnung, festgesetzten Schuldigkeie der Grundbesitzer ankommé, keinen ellerium 
Snspenirmm. Ee ist jedoch von der Commission auf die Appellationen des fördersamsten an Un- 
ser Geheimes Finanz-Collegium zu berichten, und soll es damit allenthalben so gehalten werden, 
wie in Unserm Mandate wegen des Verfahrens in Cammersachen, vom F. August 1770. 6 2. 
vorgeschrieben ist. Eben dieses Mandat findes auch sonst und überhaupt in vorkommenden hierzu 
geeigneten Fällen, bei den in dergleichen Ufer= und Dammbau-Sachen entstehenden Irrungen, 
Anwendung. 6 
Es bleibe auch derjenigen Parthei, welche sich durch die interimistische Enescheidung für gra- 
virt erachtet, ihre etwanigen Ansprüche gegen diejenigen Interessenten, zu deren Vorhheil sie zu 
einem kostspieligen Baue angehalten, oder welche vermeintlich nicht zu geböriger Mirleidenheit ge- 
zogen worden, oder gegen wen sie sonst sich damit fortzukommen getrauct, im ordentlichen Pro- 
cesse rechtlich auszuführen, unbenommen. 
Auf vorher ergangene schrifiliche, oder durch die Bauofficianken geschebene mündliche Bestel- 
lung der Commission baben sich alle und jede anliegende Grundstücksbesitzer ohne Ausnahme, 
Schisser, Fischer, Schiffmüäller und andere Personen, mit welchen Gegenstände, den Damm-
	        
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