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erheben können, und die Commission solches ausnahmeweise unbedenklich finden, so haben die
Besiber der Schiffmühlen die Unkcerhaltung des Baues, oder die Sicherstellung des Schaartufers,
bei welchem die Schiffmühle liegt, zu übernehmen, auch diesen Plas nicht eher zu verlassen, als
bis der beschädigte Bau auf ihre Kosten völlig wieder hergestellt worden ist. Auch darf kein
Schiffmuller, ohne vorherige Anzeige bei der Commission und vor geschehener Ausmittelung eines
neuen Standes, seinen bis dahin eingenommenen Möählenstand eigenmächtig und willkührlich
verlassen.
Wegen des zu den Mühlenständen führenden Weges haben sie ein Abkommen mit den Eigen-
chümern der Grundstücke, über welche dieser Weg zu legen ist, zu treffen. Wege zum Ein= und
Ausschiffen des Getreides und zu sonstigem Verkehr mit der Schiffmuhle über Ufergebäude anzu-
legen, ist, in so fern der Schiffmüller die Erhaltung des Baues nicht übernommen hat, niche
erlaubt. Ferner darf kein Schiffmüller zur Befestigung seiner Mühle in das Stromberte Grund-
pfähle einschlagen, oder zum bessern Umeriebe derselben Sereichzäune oder andere Vorrichtungen
in demselben anlegen; Pfähle und Anker aber, die auf dem tande zur Befestigung der Mühle
nothwendig sind, dürfen weder auf den Ufer= noch Dammgebäuden eingeschlagen werden, bei
bohen und steilen Ufern aber jedesmal in einer Entfernung vom Uferrande, welche, in so fern von
der Commission nicht eine andere Anweisung, nach der örtlichen Beschaffenheit des Ufers, er-
ctheilt wird, die Uferhöhe, bei einem gewöhnlichen Wasserstande, dreimal in sich faßt.
Auch ist jeder Schiffmüller ohne Ausnahme gehalten, wenn derselbe sich mie seiner Schiff-
mühle in das Fahrwasser gelegt har, oder sonst der Schifffahrc binderlich seyn sollte, auf geschebe-
nes Verlangen des Schiffers oder Flößers, mit seiner Schiffmuhle aus der Fahrké zu weichen, und
kann derselbe, wenn ihm im Unterlassungsfalle Schaden zugefügk wird, keinen Schadenerfaß ver-
langen, dagegen er allen am Schiffe oder Floße verursachten Schaden zu ersetzen, auch den Schif.
fer oder Flößer für den, durch Nichrbefolgung obiger Vorschrife veranlaßten Aufenehale zu ene-
schädigen, gehalten seyn soll.
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Vom teinenpfade und den von den Schiffern, Flößern und
Fischern zu befolgenden Vorschrifeen.
An den Ufern des Seromes, wo der geinenpfad nothwendig, haben die Eigenehümer der ansto-
Henden Grundstuͤcke, da, wo nicht durch besondere oͤrtliche Verhaͤltnisse eine mehrere Breite un—
umgänglich nothwendig gemacht- wird, einen Raum von Sechs, Ellen vom Uferrande odert bei
Ufergebäuden und Uferabböschungen von dem Anfange derselben. landeinwärts gemessen 5% ohne Ene-