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darauf unentgeldlich geschehen lassen, Auch dürfen in der Nähe der Dämme, besonders auf der
inwendigen Seite, keine Gräben mit denselben gleichlaufend geführt werden. Die Aufahrten,
besonders die Ueberkriften über die Dämme, sind auf beiden Seiten, die uUntcen an den Däm-
men, oder an Ufergebäuden und Weidenanpflanzungen lang hingehenden Viehtriften oder daselbst
befindlichen Huthungsplätze aber auf einer Seite näch dem Damme, oder dem Uferbaue und der
Aupflanzung zu, zu verhägen. Die Kosten zu dergleichen Verhägungen haben an öffenrlichen
Straßen diejenigen zu tragen, denen der Bau und die Unterhaltung des Dammes obliege, bei
Viehtriften und Huehungen aber diejenigen, welche ihr Vieh bei dem Damme, Uferbaue oder der
Aupflanzung vorbei zu treiben,, oder in der anliegenden Gegend zu huehen besuge sind.
Alles Reiten, Fahren und Trelben mie-Vieh ist, in so fern es kein Straßendamm ist, so wie
auch das Hürben auf den Dämmen, auf Ufergebaͤuden und Weidenanpflanzungen, mit jeder Art
Vieh, schlechterdings verboten.
Baͤume, Hecken, Sorzucher, Dornen, Disteln 2c., so wie jede Are von Gebäuden, sind
weder auf“ grnach unmittelbar am Fuße eines Dammes zu dulden. Auch ist für gehöriges Weg-
fangen der Maulwürfe in den Dammen zu sorgen.
Alle, der Regularität der Strombahn, der Schifffahrt, oder den Stromnachbarn nachtheilige
Einbaue, ingleichen die Verbindung der Mittelhäger mit dem User durch Streichzäune, in so
fern dies nicht mie Vorwissen und Genehmigung der Commission geschieher, oder auch Au-
pflanzungen auf, und überhaupt alle Anhägerungsanstalten an converen Ufern, werden bei
Vermeidung einer, bach- den Umständen zu bestinimenden, Geldstrafe untersage; und dafern die
von der Commission, wegen Wegschaffung, dieser Einbaue, Hägerverbindungen und Anhägerungs=
Lanstalten, auch nachcheiligen Aapflanzungen gegebenen Anordnungen, nicht binnen der ge-
setzten Frist befolgt werden, so wird deren Wesschaffung, auf Kosten der Saͤumigen, von der
„Commission veranstaltet.
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Alle 2 Mietelhäger füdd inso weit moͤglich, zu vertilgen.
Unter einem Mittelhaͤger ist jede Insel, auf welche man bei 0 Wasserstand (dem nach dem
Dresdner Wasserhöhemesser allenthalben einzuführenden Wassermaaße) nicht trocknen Fußes ge-
langen kann, zu verstehen ####und dann als Unserm F660 zuständig. zu betrachten. Die Com—
mission hat dergleichen Mittelhäger, oder Inseln, dann im Namen Unsers bisci in Besig, und in
so fern ein dergleichen Mittelhäger für die Strombahn — wie dies mehrentheils der Fall
ist — eine nachtheilige #age har, auf dessen Destruirung Rucksicht zu nehmen, wobei von
gedachter Commission votzüglich darauf zu sehen seyn wird, daß der zur Belastung und Auf-
treibung der in der Nähe anzulegenden Ufergebäude erferderllche Kies und Erdboden von der-