Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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gleichen Miktelhägern, auch von den nacheheiligen Anhägerungen an converen Ufern enk- 
nommen werde, und daß dies auch dann geschehe, wenn in der Nähe der Baue Kies 
oder Erdboden in zureichender Menge aufzutreiben, und der Transpore von dem Mittel- 
häger eber der Anhägerung an converen Ufern theuer zu stehen kommen sollee. 
. 14.— 
Von der Bestrafung der an Wasserbauen verübten Frevel und 
der den ertheileen Vorschriften entgegen laufenden 
Handlungen. « 
DieuebertremngderVorschrift,daßwederaufDämmen,wennsienichtStraßen-. 
dämme sind, geritten, gefahren, und mit Viehe getrieben, noch auf Daͤmmen, Ufergebaͤu— 
den und in Weidenanpflanzungen mit jeder Art Vieh, gehuͤthet werden soll, wird mit fol— 
genden Strafen belegt: 
Zwoͤlf Groschen Strafe 
fuͤr jedes Schwein und Ferkel, und 
Sechs Groschen Pfandgelb « 
fuͤr jedes abgepfaͤndete Stuͤck, 
Acht Groschen Strafe 
fuͤr jedes Pferd oder Rindvieh, und 
Vier Groschen Pfandgelb 
fuͤr jedes abgepfaͤndete Stuͤck, 
Vier Groschen Strafe 
für jedes Schaf oder tamm, und 
Zwei Groschen Pfandgeld 
für jedes abgepfändete Stück, 
Gesetzsammlung 1819. 1311
	        
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