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einen eingelegten Serichzaun aber mit Fünf Thalern zu bestrasen. In gleiche Strafen sind
die Fischer und Fährleute verfallen, wenn sie sich eben diese Ungebührnisse zu Schulden kom-
men lassen.
Wer die, längs dem Ufer, innerhalb der §. 15. festgesezten Breite, stehenden Bäume
oder Stöcke nicht wegschaffte, soll mie Verlust des auf seine Kosten wegzuschaffenden Bau-
mes oder Stocks, ingleichen mie der Strase von Einem Thaler für jedes Stück belege
werden. Wäre der Baum oder Stock schon in das Wasser gefallen, so soll dieser auf
des Uferbesiszers Kosten berausgeboben, das Holz confisciret, und der Uferbesißzer, für jeden
dergleichen Baum oder Stock, mie Drei Thalern bestrafe werden.
Wer die, im 6. 13. vorgeschriebene Breike vor und hinter einem Damme, durch Ab-
ackern oder Abgraben schmälere, oder diese Räume anders, als zu Wiesewachs, benutzt, oder
auch Gräben zu nahe am Fuße eines Dammes anlege, ist in eine Strafe von Fünf Tha-
lern verfallen.
Wer die, im 8. 13. wegen Verhägung der Anfahrten, Uebertriften, Dämme „, Ufer-
gebäude und Anpflanzungen enthaltenen Vorschriften, gehörig zu befolgen unterläße, ist ge-
halten, allen aus dieser Vernachlässigung enestehenden Schaden zu ersetzen.
Wer zur Dammwache bestelle oder durch Seurmlauten dazu aufgefordert wird, aber außen
bleibt, wird um Ache Grocschen bestrafe.
Wenn die bei Fähren angelegten Eisbahnen nicht in Zeiten gehörig zerbauen werden, so
ist der Fährmeister, oder wem sonst die Besorgung obliegt, um Zehen Thaler zu be-
strafen.
Wer bei Pfändungen sich den Dammbauofsicianken, dem Dammrichter, oder einer an-
dern hierzu beauftragten Person widersetze, soll um Fünf Thaler, bei vorfallenden Thätc-
lichkeiten aber noch härter bestraft werden.
Die wegen der Dammvergehungen im Bezirke der Dammcommunen einzubringenden
Strasen und Ersatgelder sollen zu den Dammcassen, alle übrige Strafen und Ersatz=
gelder aber, und der Betrag des zu confiscirenden Holzes, zu den Aemtern eingerechnee
werden.