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33.) NMandat,
die Abfassung der Recognitions-Registraturen betreffend,
vom 27 sten September 13 10.
Wäg Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
fügen hiermic zu wissen, wie Wir Uns bewogen finden, die in dem 11ten 9. des Mandats
wegen Einschränkung der Notariakshandlungen vom 1sten März 1804 für die Gerichtebehörden,
im Betreff der Abfassung der Recognicions-Registraturen erkheilte Anweisung:
daß sie dieselben nicht anders fertigen sollen, als wenn entweder die Person des Re-
cognoscenken bei ihnen bekannt sei, oder derselbe sich als denjenigen, für welchen er
sch ausgebe, auf glaubhafte Avt legitimire, «
nachstehendermaßen zu erläurern.
Es sind nämlich)
1.
für die Zukunft gerichtliche Recognitionen nur dann vorzunehmen, wenn der Recognoscenk ent-
weder dem Richcer selbst, oder wenigstens einem in Pliche stehenden Gerichktsbeisiter, oder zwei
aondern von ihm gestellten glaubhaften Personen, als derjenige, für welchen er sich ausgiebe,
persönlich bekanne ist, oder endlich, wenn er sich als solcher durch richtige, dem Generall vom
27sten Januar vorigen Jahres gemäs eingerichtete Pässe legirimir.
2.
Die von dem Recognoscenten gestellten Zeugen müssen dem Richter selbst persönlich und als
glaubhaft bekannt seyn.