Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

( 228 ) 
357.) Bekanntmachung, 
die Wiedereinlbsung der Compensations-Scheine betreffend, 
vom 2ten November 138 10. 
— 
S. Königl. Majestät von Sachsen haben allerböchst zu beschließen geruhet, daß 
diejerigen 
Compensations-Scheine, 
i iche von der Konigl. kandescommission im October 1812. zu Bezahlung der Unterthanen 
für Kriegsausgleichung ausgegeben worden, und bei dem erlassenen Ausschreiben vom ssten 
October 1812, an baaren Geldes Statt zur Abfuhrung mie angenommen werden sollen, bis 
jebt aber noch nicht wieder eingegangen sind, nunmehr sämmtlich eingelösek und vernichtet 
werden sollen. 
Es werden dewnach alle Inhaber dieser noch im Umlaufe sich befindenden Compensa- 
tions-Scheine hierdurch aufgefordert, sich spätestens bis mie dem bevorstehenden 
Ein und Dreißigsten December 1810. 
allhier bei der Haupt-Ausgleichungs = Casse zu melden, und der baaren Einlösung dieser 
Compensations-Scheine gewärrig zu sepn. 
Später angemeldete Scheine werden nicht mehr zur Einlösung angenommen, vielmehr 
die Ansprüche wegen selbiger hierdurch fur erloschen erklärt. 
Auf allerhochsten Befehl wird gegenwärtige Bekannrmachung zur allgemeinen Kenneniß 
gebracht, und ist, wegen deren besonderen Publication, von den Obrigkeiren, in Gemäshe#t des 
Generalis vom Oten März 1818 zu verfatren. 
Dresden, am 2ten November 1810. 
Königl. Sächs. Landescommission. 
Ausgegeben zu Dresden am 0. November 1310.
	        
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