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357.) Bekanntmachung,
die Wiedereinlbsung der Compensations-Scheine betreffend,
vom 2ten November 138 10.
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S. Königl. Majestät von Sachsen haben allerböchst zu beschließen geruhet, daß
diejerigen
Compensations-Scheine,
i iche von der Konigl. kandescommission im October 1812. zu Bezahlung der Unterthanen
für Kriegsausgleichung ausgegeben worden, und bei dem erlassenen Ausschreiben vom ssten
October 1812, an baaren Geldes Statt zur Abfuhrung mie angenommen werden sollen, bis
jebt aber noch nicht wieder eingegangen sind, nunmehr sämmtlich eingelösek und vernichtet
werden sollen.
Es werden dewnach alle Inhaber dieser noch im Umlaufe sich befindenden Compensa-
tions-Scheine hierdurch aufgefordert, sich spätestens bis mie dem bevorstehenden
Ein und Dreißigsten December 1810.
allhier bei der Haupt-Ausgleichungs = Casse zu melden, und der baaren Einlösung dieser
Compensations-Scheine gewärrig zu sepn.
Später angemeldete Scheine werden nicht mehr zur Einlösung angenommen, vielmehr
die Ansprüche wegen selbiger hierdurch fur erloschen erklärt.
Auf allerhochsten Befehl wird gegenwärtige Bekannrmachung zur allgemeinen Kenneniß
gebracht, und ist, wegen deren besonderen Publication, von den Obrigkeiren, in Gemäshe#t des
Generalis vom Oten März 1818 zu verfatren.
Dresden, am 2ten November 1810.
Königl. Sächs. Landescommission.
Ausgegeben zu Dresden am 0. November 1310.