Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Gesebsammlung 
Königr 15% ach sen. 
1. 
365.) Mandat, 
die, bei der Bundesversammlung, wegen der Preßfreiheit und der 
entdeckten redolutionären Umtriebe gefaßten Beschlüsse 
betreffend! 
vom 15ten November 13810. 
WR Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von 
Sachsen rc. ꝛc. ꝛc. fugen hiermit zu wissen, daß in der 3 östen Sitzung der deutschen Bun- 
desversammlung, in Ansehung der Bestimmungen über die Preßfreiheit und der Unter- 
suchung der, in mehrern Bundesstaaten, enldeckten revölutionären Umtriebe, die unter I. und 
II. angefugten gemeinsamen Beschlusse gefaßt worden sind. 
Wie Wir nun dieselben hierdurch bekannk machen und verordnen, daß Unsere sämmli- 
chen Behörden und Unterthanen solche als auch sie verbindend ansehen sollen; alse 
wird, so viel die Bestimmungen über die Preßfreiheit insbesondere anlangt, in Erwägung, 
daß ihnen durch genaue Befolgung der vorhin, wegen des Censur= und Bücherwesens, in 
den hiesigen tanden ergangenen Gesetze ausreichende Genüge geschieht, deren punktliche Be- 
obachtung andurch eingescharft, und den Behörden, denen die Censur der Druckschriften 
anvertraut ist, die sorgfältigste Prüfung derselben, mit Rücksicht auf die, in dem Mandate 
vom 10ten August 1312. 9. I., unter No. 3. Lit. C. diesfalls enthaltenen Anord— 
nungen empfohlen. « « 
(Gesetzsammlung 1319.) 1341
	        
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