Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Es mag aber der Verkauf der, mit dem Nahmen des Verlegers, und insofern sie 
zur Klasse der Zeitungen und Zeitschriften gehoͤren, auch mit dem Nahmen des Redacteurs 
nicht versehenen Druckschriften fernerhin nicht gestattet werden, und es wird, was das Er— 
laͤuterungsmandat Hvom 19ten Februar 1816. der Buͤchercommission in Leipzig hierunter 
nachgelassen hat, andurch aufgehoben. Es ergehet auch deshalb aus dem Ober- Cousistorio 
an sie besondere Verfuͤgung. 
Im Uebrigen haben Wir mit besonderer Zufriedenheit bemerkt, daß Unsere Unter— 
thanen, so viel Uns zur Zeit bekannt worden, an den Eingangs-bemerkten Umtrieben 
keinen Antheil genommen haben, und Wir vertrauen, daß sie auch ferner, daß nach den 
diesfallsigen Bundesbeschluͤssen gegen sie verfahren werden muͤßte, keinen Anlaß geben, 
und damit ihre gegen Uns tragende Liebe und Anhaͤnglichkeit von neuen zu Tage 
legen werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhaͤndig unterschrieben und Unser Koͤnigliches 
Infiegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 13ten November 1810. 
Friedrich August. 
  
Ernst Friedrich Carl Aemilius Frepyherr von Werthern. 
Friedrich Moßdorf, 8.
	        
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