Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(236) 
Art. g. 
Zu sicherer Verwahrung der an den Sitz der Kommission zu transportirenden Individuen 
sollen die erforderlichen Anstalten getroffen werden. 
Die Kosten der Kommission, so wie der Untersuchung selbst, sind von dem Bunde zu tragen. 
Art. 9. 
Auf gegenwaͤrtigen Bundesschluß wird die Central-Untersuchungs-Kommission anstatt 
besonderer Instruction verwiesen. 
In allen Fällen, wo sich Anstaͤnde ergeben, oder uͤberhaupt die Central-Unkersuchungs- 
Kommission weitere Verhaltungsbefehle einzuholen in den Fall kommen sollte, hat dieselbe an die 
Bundesversammlung zu berichten, welche zur Einleitung der Beschlußnahme und Vortrag uber 
solche Anfragen eine Kommission von drei Mitgliedern aus ihrer Me.tee ernennen wird. 
Art. 10. 
Eben so ist über die Resultate der möglichst zu beschleunigenden Untersuchung von der 
Central= Untersuchungs-Kommission Bericht an die Bundesversammlung von Zet zu Zeit zu 
erstatten. 
Die Bundesversammlung wird nach Maaßgabe der, sowohl im Einzelnen, als nach ge- 
schlessener Untersuchung aus den ganzen Verhandlungen sich ergebenden Resultate, die weitern 
Beschlusse zu Einleitung des gerichtlichen Verfahrens fassen. 
  
Ausgegeben zu Dresden am 1F. November 1319.
	        
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