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7.) Das zu dem Gute Baruth gehörige Verwerk Praschwis, ingleichen das Holz, die
Merschen genannk, bleiben bei dem Königreiche Sachsen.
8.) Die, bei dem töbauer Wasser, seiner beiden Arme wegen, weiselhaft geschienene Grenz-
linie, (auf der Karte Sect. IV. P. bis 8.) ist dergestale festgesetzt worden, daß Klein- Saubernit,
**• , böômischau und die Schäferei Barothsche, mit ihren Markungen, auf Königlich Säch-
sischer, die daran stoßenden Weigersdorfer, Taubaner und Zimpler Fluren aber, auf Königlich
Preussischer Seide bleiben.
0.) Die, in der Reudorfer Flur liegenden, nach Kaschel und tieska veräußerten, kleinen
Acker-Wiesen= und Waldgrundstucke (auf der Karte Sect. IV. und V. mit k, 8 und in be-
zeichne) werden bei dem Königreiche Sachsen gelassen; dagegen fallen die Gutraer, Brösner,
die Göbelner, Salgaer und teichnamer Haiden, als über der, im Friedenstractate augenommenen
Neudorser Grenze hinausgelegen, an das Herzegthum.
10.) Die Oree Wessel und Cummeran verbleiben dem Königreiche Sachsen.
11.) In Absiche der, rach dem Friedenscractate, von der schwarzen Elster bei Zollsdorf (in
dem Tractate Sollschwis genannt) bis zur Grenze der Herrschast Konigsbrück, bei Großgrabe
zu ziehenden geraden inie, ist die Uebereinkunft dergestalt getroffen worden, daß die Orte: Skaske,
Weißig und Straßgräbchen, ingleichen auch Osling und Lieska mit ihren Fluren, und alle übrige,
links oder südlich derselben gelegenen Orte und Grundstücke dem Konigreiche Sachsen verbleiben.
12.) Von dem Punkte an, wo die nördliche Grenze der Herrschaft Königsbrück an das Ame
Großenhain stößk, ist die Grenze südlich von Orcrand, in Ansehung der, von beiden Theilen in
Anuspruch genommenen Orte Heynersdorf (auch Hennersderf genannt) und Krausniß, dergestale
bestimmt worden, daß der letztere Oré, mit seiner Markung, bei dem Königreiche verbleibt,
Heynersdorf hingegen dem Herzogthume Sachsen zugetheilt wird. Zur Sicherstellung der, bei
Krausnitz auf irgend eine Art in Frage kommenden Privargerechtsanre der Stade Ortrand, sollen,
wie überhaupt gegenseitig in andern ähnlichen Fällen, bei der endlichen Grenzbeziehumg, behusige
Bestimmungen getroffen, und hierbei die liberalsten Grundsätze angenommen werden.
13.) Die zwischen Brösnit und Kleinkmehlen gelegene Teichmühle verbleibt dem König-
reiche Sachsen.
14.) Die Besitzungen, welche Hirschfelder Unkerchanen in der Oeksnitzer Flurmarkung an-
gekauft haben, bieiben mit dieser Mark, ingleichen die zu dem Riecergure Walda gehörige wüste
Mark Hermsdorf, bei dem Königreiche Sachsen, so wie das Feldstück, welches zu Strauch gehöre
bac, und von Merzdorf gegen ein Wiesenstück eingetauscht worden ist, zum Herzogthume Sachsen
abgegrenze wird.
15.) Da in Anfehung der, in dem Tractate genanneen Seraße von Ortrand nach Möhl-
berg, und der Ortschaften, durch welche sie geht, Zweifel enestanden sind, indem diese Seraße bei
einigen Orten sich in zwei Wege zertheilt, wovon der eine die in Frage kommenden Orte nicht