Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(6241) 
beruͤhrt, so ist festgesetzt worden, daß die Doͤrfer Groß- und Kleinkmehlen, Großthiemig, 
Hirschfeld, Seiferrsmühl und Wainsdorf mic ihren Fluren, als zum Herzogrhume Sachsen ge- 
hörig, anzunehmen; was aber das Verwerk, die Pfeisfe genannc, nebst den dabei gelegenen 
Waldungen, und die beiderfeitigen Ansprüche darauf betriffc, so hac man sich über die dortige 
Grenzlinie zwischen dem Königreiche und dem Herzogthume Sachsen dahin vereinigt: daß sol- 
che vom Anfange des Pfeifhbolzes (auf der Grenzkarte Sect. XII. von E a. bis I a.) bis zu dem, 
von Merzdorf nach Wainsdorf führenden Wege der Merzdorfer Flurgrenze folgt, dann an der 
Südseice besagten Weges bis an das, auf derselben Seite des Weges liegende Stückchen der 
Wainsdorfer Flur foregeset wird, dieses Seückchen umgeht, und für das Herzogehum abgrenze, 
ferner sich an der südlichen Seite des Weges hinziehe, endlich aber am Ende des dadurch für 
das Herzogehum abgeschnittenen Stücks des Pfeifholzes den Weg verläßc, und der sdlichen 
Grenze der Wainsdorfer Hutung und Flur, bis zu dem Punkte, wo vie Grenzen der Altdorfer 
und Stockwiese, ingleichen des Pfeifberges, zusuummenkreffen, folge, und solchergestalt die übri- 
gen Pfeifengrundstucke bei dem Königreiche Sachsen belassen werden. 
10.) Von da, wo die Reppiser Hutung und die Hoische oberhalb zufammentreffen (auf 
der Karte Sect. Xll. und XIII. von dem, mit C 2. bis II a. bezeichneten Punkte) soll die 
Grenze in der Richtung gehen, daß die Octe Nauwalde, Spansberg und Schweinfurc, mit ih- 
ren zusammenhängenden Fluren, insoweit diese Fluren nicht nördlich durch die Straße, als zum 
Herzogthume gehörig, abgeschnitten werden, bei dem Königreiche Sachsen verbleiben, bingegen 
mie den, im Tractate nahmhaft gemachten Orten, unter der Benennung Gröbeln, auch die be- 
sondern Ortschasten, Mühldorf, Mi"teldorf und Grimmersdorf, mit ihren zusammenhängenden 
Fluren, so wie die Seeins= oder Pflugsbreite, dem Herzogehume Sachsen zufallen. 
17.) Die Grenze folge sodann in gerader tinie der des Amts Mühlberg, bis zur Elbe bei 
Fichtenberg in der Art, daß Jacobs= oder Cobenthal, Kreiniß und torenzkirchen, ingleichen die 
Fichtenberger Rittergutswaldung und die Rustelstücke bei dem Königreiche Sachsen gelassen 
werden, sämmrliche Gatschhäuser aber, mit Einschluß der Kreinitzer, an das Herzogthum gelangen. 
13.) Das Vorwerk Kleindrebig verbleibt bei dem Königreiche Sachsen- 
10.) In Ansehung des Ueberganges der Grenzlinie von dem rechten auf das linke Elbufer, 
lngleichen wegen der, nach denl Friedenseracrate Artikel 2., ohne nähere und namentliche Be- 
zeichnung, hier bestimmten Abschneibung einiger Enckaven und halben Enclaven, ist man, mie 
Rücksicht auf anderwärts getroffene Auegleichungen, dahin übereingekommen, daß von den sub 
No. 17. gedachten Gatschhäufern an, die Grenze schräg über die Clbe nach dem Punkte auf 
dem linken User gezogen wird, wo die Kößniger und Görziger Fluren zusammentreffen. 
Von den daselbst auf der Elbe befindlichen drei Schiffmühlen, verbleibt zwar die eberhalb 
gelegene, bei der Grenzbeziehung Gortlob Peetersen zugehèrte, bei vem Konigreiche Sachsen; 
die dazu gehorige, auf dem rechten Elbuser gelegene Weiche und der daran stoßende Grasplaß
	        
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