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die Subhastation des Immobilis und die Einziehung der, zur Masse gehörigen Revenüen und
Kaufgelder zu bewirken.
c.) Sind die Immobilien gegen den, den Concurs dirigirenden Richter im andern tan-
descheile belegen, und stehen dieselben nicht mit Immobilien des andern tandestheils in einer
solchen Verbindung, daß deren Verpfändung als zu einem Complenu gehörig, erfolgt ist, so
verbleiben die, aus dergleichen Immobilien gewonnenen Revenüen und Kaufgelder, unter der
Administration des Richters, unter welchem sich die Immobilien befinden, und es bewirkt die-
ser die Vertheilung der Kaufgelder nach der, duech die Gesetze seines tandes bestimmten Folge-
ordnung; den, nach Deckung der, solcher gemäß, aus diesen Immobilien vorzugsweise zu befrie-
digenden Gläubiger, etwa verhleibenden Ueberschuß, ist er aber an den , den Concurs dirigiren—
den Richter des andern Landestheils zu uͤbersenden verpflichtet.
d.) Sind die Immobilien beider Landestheile unter einem Complexu verpfaͤndet, so lei—
tet derjenige Richter, unter welchem das Hauptgut belegen ist, die, wegen der Administration,
Taxation und Subhastation des Immobilis noͤthigen Verfuͤgungen, bewirkt auch die Einziehung
und Vertheilung der Kaufgelder, in der, nach den Gesetzen des Landes, unter welchen das
Hauptgut belegen ist, bestimmten Folgeordnung und uͤberschickt demnaͤchst, wenn der Concurs
vor einem Gericht im andern tandestheile anhängig ist, den, nach Deckung der, aus diesen
Immobilien vorzugsweise zu befriedigenden Gläubiger, von den Revenuen und Kaufgeldern der-
selben, verbleibenden Ueberschuß dem, in dem andern tandestheile sich befindenden Concursrichter.
Hiernach darf
e.) in den Fällen, wo mehrere Immobilien unter einem Complexu verpfändek worden,
von dem Richter desjenigen tandeseheils, unter welchem, zu dem Haupegute des andern tan-
destheils gehörige Beigücer oder Parcellen, belegen sind, kein Specialconcurs eröffnet werden,
sondern es hac vielmehr dieser, auf Ansuchen des Richters des Haupeguts, die zur Administra-
cion und Taxe dieser Beigücer und Parcellen nöthigen Verfügungen zu ereffen, auch die nöchi-
gen Revenüen, diese jedoch nach Abzug der currenten öffenrlichen lasten seines kandes, dem
Richter des Hauptgutes zu übersenden, letzterer aber zwar die Subhastation des ganzen Com-
plexus der Immobilien zu bewirken, jedoch muß derselbe von den anberaumten ticitarionster-
minen dem Richter der Beigücer und Parzellen, unter Zufertigung eines Pakents, zur Affirion in
dessen Gerichtsstelle, gehörig benachrichcigen, auch die Bekannemachung der Termine in den öffent-
lichen Blättern des kandestheils, in welchem die Beigüter belegen sind, veranlassen, ferner über
die, im andern tandestheile belegenen Beigüter und Parzellen, besondere Gebote zur Werths-
bestimmung, Behufs der Consensertheilung bei anderweiten Verpfändungen und etwaniger
Trennung von dem Hauptgute, erfordern, so wie endlich den Consens zum Zuschlag und die
Bestätigung des Adjudicationsscheins, von dem Richter, untcer welchem die Beigüter oder Par-
zellen belegen sind, einholen.
1fH) Diese, wegen der, in einem Complexu verpfaͤndeten „in beiden Landestheilen belege—