Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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10, 337,332 Thlr. 5 gr. — Transport. 
5,0017,300 — . — Fünf Millionen, Neun mal Hundert Siebenzehn Tausend, 
Fünf Hundert Thaler, wegen der, im Jahre 181 1. bewilligten 
ständischen Anleihe ven 60 Millionen, wovon bis zum öten. 
Juni 1815. in sogenannten Reichenbachischen Obligationen nur 
obige Summe debitirt worden; folglich 
  
22,504,832 Thlr. 5 gl. — = Zwei und Zwanzig Millionen, Fünf mal Hundert Vier Tau- 
send, Ache Hundert Zwei und Dreißig Thaler, Fünf Groschen 
in Summa. 
Abeheilungsmaßstab. 
2.) Bei Abeheilung dieser Seeuer-Credit-Schulden wird, in Folge der, uber den an Preussen 
gekommenen Antheil der Steuereinkünfte gepflogenen Berechnungen, der, über den darnach anzu- 
nehmenden Maßstab, Statt gefundenen Unrerhandlungen, und des endlich bierunter getroffenen 
Vergleichs, für die in dem Seeuer-Credic-System vom Jahre 1765. begriffenen Schulden, das 
Verhältniß von Einem Drittel für das Herzogthum und Zwei Dritteln für das Königreich Sach- 
sen angenommen, für die in den Jahren 1807. und 1811. entstandenen hingegen, nach An- 
leirung des neuerlich zu Aufbringung der ausfserordentlichen Bedurfnisse bestimmten Seeuer- 
Provisorii, das Verhältniß von Drei Hundert Zwei und Funfzig Tausend Theil für das Her- 
zogthum, und Sechs Hundert Acht und Vierzig Tausend Tbeil für das Königreich zum Grunde 
gelege. « « 
1 Art der Uebernahme. 
3.) Um indeß dieses Schuldenwesen, zum Besten der Gléubiger sowohl, als der beiden 
Königlichen Regierungen, moglichst zu vereinfachen, hat man sech über einen Abepeilungoplan 
vereiniget, bei welchem zwar im Ganzen die im vorhergehenden §. angegebenen Verhälenisse 
beobachtec, jedoch nicht auf jede der einzelnen Steuer-Credit-Schulden-Klassen insbesondere ange- 
wendet, sondern diese Klassen, so weic es chunlich gewesen, von einem oder dem andern tandes- 
tbeile ausschließend übernommen worden sind. 
Königlich Preussischer Antheil. 
4.) Vermöge obiger Maßstäbe und dieser getroffenen Vereinigung, beträge die, auf das 
Herzogerhum Sachsen fallende Summe der Steuerschulden überhaupt: 
7,076, 284 Thlr. 1 gr. 3 pf. 
Daman aber Königlich Preussischer Seies in der, am 23sten Juli 1317. über die Peréquations= 
Qtieferungs-Aequivalent-Gelder= und Central-Steuer-Angelegenheicen, abgeschlossenen besondern 
Conventien, sämmliche Cencral-Steuer-Schulden allein übernommen, und daher, nach deren 30sstem 6. 
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