Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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gedachten Kreise, Seifrer, Districte und Oreschafeen niche ausschließlich betreffen,. so verbleiben 
die Originalien derjenigen Regierung, wohin die Einnahmebehörde gehört, wogegen diese Re- 
gierung der jenseitigen daraus die nöthigen Auszüge und Abschriften mitzutheilen hat. Es 
werden auch die Originalien der, in teipzig sich befundenen, Merseburger Kreiscasse, an Preus- 
sen, mit gleichmäßiger Verpflichtung, wegen der, an Sachsen zu ertheilenden nörhigen Abschrif- 
ten und Auszüge, verahfolgt. 
Kniglich Sächse scher Seies giebe man hiemächst die Zusicherung, daß, wenn künftig den 
Preussischen Behörden annech mehrere Nachrichten über die obbemerkten Gegenstände nothig seyn 
sollten, selbige ertbeile werden sekl len 
GOGlieiche Auslieferung und Mittheilung von Schriften und Nachrichten, welche die Steuer— 
verhaͤltnisse der, von den Stiftern Merseburg und Raumburg bei dem Königreiche Sachsen ver- 
bliebenen Parzellen betreffen, und den Koniglich Sachsischen Behörden noͤthig seyn sollten, wird 
Koͤniglich Preufsischer Seits ebenfalls v Fserochen. 
Artikel VIII. 
Sicherstellung, sowohl der Steuer= als Kammer-Credit = Cassen-Gläubiger. 
Beide Konigliche Regierungen sichern gegenseitig hierdurch, in Ansehung der, von ihnen durch 
gegenwärtige Convention ubernommenen Steuep- und Kammer-Credic = Cassen = Schulden, den 
Gläubigern die vollständige Aufrechthaltung ibrer Grrechesame, sowohl in Ansehung des Capitals, 
als der Zinsen, zu. Namentlich soll weder der Zins= noch der Munzfuß je herabgesetzt werden; 
auch soll die Capiralsrückzahlung noch ferner nach der, durch Verloosung zu bestimmenden Rei- 
Henfolge, Statt sinden. In Ansehung der noch niche fundirten Seeuerschulden, verpflichtet sich 
die Königlich Sachsesche Regicrung, die nöthigen Fonds zu künftiger Verzinsung und successiver 
Räckzahlung, auszumitleln, und vor Ablauf cines Jahres den, solchergestalt festgesetzeen Jahlungs- 
plan und die zu dessen Ausführung bestimmten Fonds, öffentlich bekanne zu machen; als worü- 
ber bereits während des letzten tandtags im Königreiche Sachsen vorläufige Bestimmungen ge- 
troffen und unterm 26ten Jun 1313. 4u Kenneniß des Publikums gebracht worden sind. 
Beide Regierungen versprechen auch, fu Ausehung der Behandlung der Gläubiger, zwischen 
ihren und fremden Unterthanen keinen Unterschied zu machen, sondern beide uͤberall nach gleichen 
Grundsaͤtzen zu behandeln. Jusosoeit uͤbrigens bei den, auf namhaft gemachte Glaͤubiger aus— 
gestellten Schutrrerschreiburgen ein derartiger gegenseieiger Austausch der Schuldposten von den 
Gläubigern gewünscht wird, daß Gläubiger des einen handestheils, welche ihre Befriedigung von 
der Regierung des andern L#ndescheil, nach den obigen Bestimmungen zu fordern haben, an ihre 
eigens Regierung sewiesen werden, wird man denßlben zu bewirken. uchen. , 
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