Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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dem daraus die Privat-Actionairs an Capikal und rückständigen Zinsen bereits befriediget wor- 
den, auch jede der beiden Königlichen Regierungen das Capital der in ihren Händen befindli- 
chen Actien, welches sich für Sachsen auf 270,000 Thlr. — — und für Preussen auf 
178,000 Thlr. — — beläuft, nebst der darauf fallenden Gewinndividende erhalten hat, 
ingleichen nach Abzug der Regiekosten, der hiernach übrig. blelbende Cassenbestand ebenfalls nach 
vorgedachtem Maßstabe von 1838 für Sachsen und r fuͤr Preussen getheilt. 
d.) Austausch der Cassenbillets. 
5.) Da, vermoͤge nurgedachter Abtheilungen, nach Maßgabe der unter lit. J. anliegenden 
Berechnung, aus beiderlei Cassen zusammen, der Koͤniglich Preussischen Regierung, nach Ab— 
zug der vordin §. 2. erwähnten, an Sachsen zu berichtigenden Summe von 
50,000 Thlr. — — annoch 
180,013 Thlr. 16 gr. 1 pf. 
in Cassenbillets von den, dem Koönigreiche Sachsen verbliebenen Buchstaben zufallen; so ist 
man, wegen eines Austausches dieser Cassenbillets gegen Cencral-Steuer-Obligationen, dahin 
übereingekommen, daß die Koniglich Sachsische Regierung nurbesagte Summe der Cassenbillets an 
sich behält, und an Preussen dagegen die Summe von 
133,000 Thlr. — — 
in Central-Steuer-Obligationen, nebst Zinsleisten und Coupons von dem Termine Michaelis 
1813 an, nach dem verglichenen Cours der Cassenbillets von 10324 p. Ct. gegen baar, und 
der Central-Steuer-Obligationen von 01 Procentc gegen baar, ingleichen zur Erfüllung 1 Thlr. 
11 gr. 0 pf. baar überliefert; welcher Austausch auch, besage eines darüber aufgenommenen, 
und von beiderseitigen Commissarien unterzeichneten Protocolls vom 186cen Mai 1818, bewerk- 
stelllget, und von beiden Seiten darüber quiceirel worden ist. 
e) Aushändigung der übrigen Bestände. 
6.) Die Aushändigung der, Preussen aus den Beständen mehrgedachter Cassen, noch zu- 
stehenden baaren Gelder und Documente soll, und zwar, soviel die Documente von den F. 5. 
erwahmten 44,800 Thlr. — — anbelangt, sefort, die der übrigen Bestände aber nach 
Unterzeichnung gegenwärtiger Convention erfolgen. 
l) Depositum bei dem Nathe zu Ceipzig. — 
7)) Die, bei dem Rathe zu teipzig, als Unterpfand für die Actionairs der Cassenbillets= 
Disconto- Anstalt, liegenden Cassenbillets und Staatspapiere, verbleiben ausschließend der Komg- 
lich Sachsischen Regierung, und Preussen verzichtet gänzlich auf Theilnahme an denselben, in- 
dem es die dieserhalb zu dem erwaͤhnten. Protocoile vom 18ten Mai bereits abgegebene Er- 
klärung biermit nochmals besiétigt. 
CCG. setzsammlung # 319.) 393
	        
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