Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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g.) Prämien wegen Entdeckung von Cassenbillets-Verfereigern und 
Verfälschern. 
6.) Was endlich die, wegen Enedeckung von Cassenbilleks-Verfertigern oder Verfälschern, 
einigen Personen vor dem Sten Juni 1815. zuerkannten Prämien anbertriffe, so übernimmt die 
Koniglich Preussische Regierung die Bezahlung der, dem Keniglich Preussischen Uncerthan 
Görschner in Großheringen zuerkannten Prämie von 500 Thlr. — — für die Enedeckung 
eines, mit einem Cassenbillersmuster getriebenen Mißbrauchs, wogegen Sachsen zwei ähnliche 
Prämien von zusammen 1000 Thlr. — — welche Unrerthanen des Königreichs, nämlich 
Martens zu Zittau und der candschreiberin zu Waldheim, zuerkannt worden sind, berichriget. 
Artikel Xl. 
Königlich Preussische Nußungen und Vorschüsse, während der Ver- 
6 waltung von Sachsen. 
1.) So viel die von der Königlich Preussischen Regierung, während ihrer Verwalfung bis 
zum 5ten Juni 1815. aus Sachsen bezogenen Nutzungen irgend einer Arc, ingleichen die, 
während dieses Zeitraums, für Sachsen gemachten Vorschusse oder Verwendungen in Geld oder 
Naturalien betrifft, da findet keine weitere Nachrechnung Statt. Beide Konigliche Regierungen 
entsagen gegenseirig allen Ansprüchen, welche sie aus einem solchen Grunde an einander machen 
zu können vermeinen solleen. 
Insbesondere die, am öten Juni 1315. aus der Finanz-Haupt-Casse 
gezogenen Beträge. 
2.) Uncer dieser allgemeinen Verzichtsleistung sind auch die, Königlich Preussischer Seirs, 
am öten Juni 131.55. aus der Finanz-Haupt-Casse gezogenen Beträge an baarem Gelde, Cas- 
senbillers und Sraacspapieren, mie Ausschluß der, im folgenden §. erwähnten Obligationen, 
begriffen, und es wird Königlich Sächsischer Seits der auf deren Wiedererstattung Semachte 
Anspruch aufgegeben. # 
Die darunter befindlichen ständischen Obligationen von 50,000 Thalern. 
5.) Die Königlich Preussische Regierung verpflichret sich jedoch, die, unker nurgedachten, 
aus der Finanz-Haupt-Casse erhobenen Beträgen mit befindlichen, auf 
50,000 Tblr. — — 
Funfzig Tausend Thaler 
laucenden ständischen Obligationen vom Jahre 1807, nebst deren Zinsleisten und Coupons von 
und mit dem Termine Michaclis 1813, ihrer Bestimmung gemäß, der Königlich Sächsischen 
Negierung unverzüglich zurückstellen zu lassen. Bis mic dem Ostertermine 1818 kommen die 
Zinsen Preussen zu.
	        
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