( 270 )
g.) Prämien wegen Entdeckung von Cassenbillets-Verfereigern und
Verfälschern.
6.) Was endlich die, wegen Enedeckung von Cassenbilleks-Verfertigern oder Verfälschern,
einigen Personen vor dem Sten Juni 1815. zuerkannten Prämien anbertriffe, so übernimmt die
Koniglich Preussische Regierung die Bezahlung der, dem Keniglich Preussischen Uncerthan
Görschner in Großheringen zuerkannten Prämie von 500 Thlr. — — für die Enedeckung
eines, mit einem Cassenbillersmuster getriebenen Mißbrauchs, wogegen Sachsen zwei ähnliche
Prämien von zusammen 1000 Thlr. — — welche Unrerthanen des Königreichs, nämlich
Martens zu Zittau und der candschreiberin zu Waldheim, zuerkannt worden sind, berichriget.
Artikel Xl.
Königlich Preussische Nußungen und Vorschüsse, während der Ver-
6 waltung von Sachsen.
1.) So viel die von der Königlich Preussischen Regierung, während ihrer Verwalfung bis
zum 5ten Juni 1815. aus Sachsen bezogenen Nutzungen irgend einer Arc, ingleichen die,
während dieses Zeitraums, für Sachsen gemachten Vorschusse oder Verwendungen in Geld oder
Naturalien betrifft, da findet keine weitere Nachrechnung Statt. Beide Konigliche Regierungen
entsagen gegenseirig allen Ansprüchen, welche sie aus einem solchen Grunde an einander machen
zu können vermeinen solleen.
Insbesondere die, am öten Juni 1315. aus der Finanz-Haupt-Casse
gezogenen Beträge.
2.) Uncer dieser allgemeinen Verzichtsleistung sind auch die, Königlich Preussischer Seirs,
am öten Juni 131.55. aus der Finanz-Haupt-Casse gezogenen Beträge an baarem Gelde, Cas-
senbillers und Sraacspapieren, mie Ausschluß der, im folgenden §. erwähnten Obligationen,
begriffen, und es wird Königlich Sächsischer Seits der auf deren Wiedererstattung Semachte
Anspruch aufgegeben. #
Die darunter befindlichen ständischen Obligationen von 50,000 Thalern.
5.) Die Königlich Preussische Regierung verpflichret sich jedoch, die, unker nurgedachten,
aus der Finanz-Haupt-Casse erhobenen Beträgen mit befindlichen, auf
50,000 Tblr. — —
Funfzig Tausend Thaler
laucenden ständischen Obligationen vom Jahre 1807, nebst deren Zinsleisten und Coupons von
und mit dem Termine Michaclis 1813, ihrer Bestimmung gemäß, der Königlich Sächsischen
Negierung unverzüglich zurückstellen zu lassen. Bis mic dem Ostertermine 1818 kommen die
Zinsen Preussen zu.