Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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c.) an, den vormaligen Compagnie-Inhabern, auf den, im Jahre 1300. erlittenen, feind- 
lichen und erweislich unverschuldeten Verlust, zukommenden Vergutungen; 
d.) an Compagnie- Uebergabe-Geldern, nach Abzug der, von den ehemaligen Compagnie= 
Inhabern aus ihrem Dienste etwa zu leistenden Vertrecungen, welche den Königlich Preussischen 
Cassen zu gute gehen, und weshalb die darüber sprechenden Schriften und Nachrichten an Preus- 
sen auszuliefern sind; 
e.) an töhnungs-= und Beimoncirungsgeldern; 
f.) für Rekrucirungsaufwand; " 
z.) an #azarethkosten, und 
h.) für die, von und mit dem Jahre 1806. bis Sten Juni 1815. geschebenen Lieferungen 
an das Koniglich Sächsische Milirair, und aus den, wegen dieser, etwa abgeschlossenen Contracten, 
zustehen, ohne einige Theilnahme der Königlich Scchsischen Regierung. 
Kosten des Festungsbaues von Torgau und Wittenberg. 
4.) Ferner vertrite Preussen die, wegen des Festungsbaues von Torgau und Wittenberg, 
Privatpersonen ekwa noch zustehenden Forderungen, ohne Unterschied, ob diese sich im Herzog- 
thume, oder Königreiche Sachsen, oder in andern tändern befinden. Die erwanigen, aus sisca- 
lischen Cassen zu diesem Behuf geleisteten Vorschüsse, so wie überhaupt die, Königlich Sächsi- 
schen Cassen dieserhalb zustebenden Forderungen hingegen, werden als ausgehoben angesehen, 
und für erloschen erachtet. Sämmtliche, die besagten Festungen und deren Bau betreffende 
Acten, Rechnungen, Belege, und sonstige Schriften, sollen daher ungesäume den Herzoglich 
Sächsischen Behörden ausgeantwortec werden. 
Verpflegungsansprüche auswärtiger Sctaaten. 
5.) Wegen der von auswärtigen Scaaten, für die Verpflegung Königlich Sächsischen Mili- 
cairs, von und mit dem Jahre 1806. an, bis zum 5ten Juni 1815. gegen Sachsen erhobe- 
nen, und vielleicht künftig noch zu erhebenden Ansprüche, soll von beiden Königlichen Regierun- 
gen gemeinschaftlich im diplomacischen Wege mit den betreffenden Mächten verhandelt, und 
demnächst die weitere Bestimmung de Verhältnisses der Th.ilnahme, zur Bezahlung der Passiven 
und Einziehung der Activen, getroffen werden. 
Russische Vorschüsse an die Sächsischen Gefangenen, 
6.) Soviel jedoch die, von der Kaiserlich Russischen Regierung für die, dem Koͤniglich 
Saͤchsischen Militair, waͤhrend der Gefangenschaft in Rußland gemachten Persckusse, etwa 
anzubringenden Ansprüche anlanget, hat man sich dahin vereinigel, daß diese von der Königlich 
Sächsischen Regierung allein vertreten werden, Preussen aber die Tilgung der, den, in Konig-
	        
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