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lich Preussische Milikairdienste gerretkenen, oder auch nur im Herzogthume Sachsen am öten
Juni 1815. wohnhafe gewesenen, ehemaligen Koöniglich Sächsischen Offiziers, zur Deckung
jener ekwanigen Ansprüche, innebehaltenen Tractamentsgebührnisse an besagre Offiziers, oder ihre
Erben, uͤbernimmt.
Fall, wenn die Interessenten verstorben sind.
7.) Sind die Offiziere und resp. vormaligen Compagnie-Inhaber, deren unter n. 3. Kd.
und unter 6. genanneen Forderungen in Frage kommen, vor dem 5ten Juni 1815. verstorbeih
so entscheidet, dasern jene im Auslande verstorben, der Ort des zu der Zeic, wo die Forderung
entstanden ist, der Truppenabtheilung, zu welcher der Verstorbene gehörte, angewiesen gewesenen
ordentlichen Standquartiers; wenn aber derselbe in dem Königreiche Sachsen, nach seinem Um-
fange vor der Abtretung, mit Tode abgegangen, die tage des Orts, wo derselbe verstorben, von
welcher von beiden Regierungen die Forderung gegen dessen Erben zu vercreten ist.
Verpflegungs aufwand für Sächsische und Preussische Truppen.
3.) In Ansehung der von Sachsen, für die Verpflegung Preussischer Truppen in den Jahren
1805. und 1306. gemachten Forderungen, (o wie gegenseitig wegen der von Preussen gegen
Sachsen, wegen Verpflegung Königlich Sächsischer Truppen in den Rheinprovinzen, in Anre-
gung gebrachten Ausprüche, ist man dahin übereingekommen, daß die dießfallsigen fiscalischen
Ansprüche gegen einander aufgehoben, und als völlig erledige zu achten sind, die der Unterthanen
des einen oder andern tandestheils dagegen, ohne Beziehung aul die gegenwärtige, zu Vollzie-
hung des Traccats vom 1 Zten Mai 1315., zwischen Sachsen und Preussen abgeschlossene
Convention, einer nähern Erörkerung und Feststellung vorbehalten werden.
Trauschein= Gelder-Casse.
0.) Wegen der sogenannten Trauscheingelder= hauptsächlich zu den Schulanstaleen bei dem
Militair bestimmtcen Casse, hat man sich dahin vereinigt, daß Preussen von dem Bestande der-
selben zu seinem Antheil die Summe von
# 5,010 Thir. — —
Fünf Tausend Reunzehn Thaler
erhält, und zu deren Erfüllung dieser Regierung
3 baar, . Z . 1801 *% — —
) in Schwedischen Obligachonen, .». .-.1.50() ass-
in unzinsbaren Kammer-Credit-Cassen= oder sogenannten Spitzscheinen, 108 — —
d.) in zweiprecentigen Kammer-Credit-Cassen- Scheinen, E 1550 — —
daraus uberliefert werden; wogegen dieselbe sich, zu Gunsten des Königreichs Sachsen, aller
weitern Ansprüche an den Fonds sothaner Casse begiebt.