(282 )
Cautionen der Militair-Rechnungsfuͤhrex.
10.) Die von den Milicair-Rechnungsführern der Königlich Sächsischen Regierung bestellren,
und in den Händen Koniglich Sachsischer Behörden befindlichen Cautionen, werden von der
Königlich Sachsischen Regierung vertreten, und solche, insofern die Rechnungsbeamtéen in Preus-
sische Dienste gerreten, oder am 56en Juni 1815. im Herzogthume Sachsen befindlich gewesen
sind, der Koöniglich Preussischen Regierung ausgeantwortet, auch deren Rechnungen dieser aus-
geliefert, wenn selbige Cassen betreffen, welche, nach der Bestimmung ad 1. als zum Herzog-
thume Sachsen gehörig, anzusehen sind.
Artikel XIV.
Pensionen, Wartcegelder 2c.
Im Betreff der, zu den, im eren Artikel des Tractats vom 18ten Mai 161 5., einer
nähern Auseinandersethung vorbehaltenen tasten, gehörigen Pensionen und ähnlichen Bewilligun-
gen, hat man sich dahin vereinigt, daß jede der beiden Koniglichen Regierungen von den Pen-
sionisten, und den auf Wartegeld stehenden Beamten im Civil= und Militairdienst, ingleichen
von den mit Provisionen versehenen Invaliden und andern, dergleichen Unterstutzungen genießen-
den Personen, alle diejenigen, ohne weitere Ausgleichung, übernimmr, welche am Funften Junius
Eincausend Achthundert Funfzehn in ihrem Gebiete den wesentlichen Wohnsiß hatten.
DOiese Verbindlichkeie ändere sich nicht, wenn auch dergleichen mit Pensionen, Wartegeldern,
Provisionen, oder sonstigen Unterstützungsbewilligungen versehene Personen in der Zwischenzeie
einen andern Wohnsib im jenseitigen Gebieke gewählt hätten, oder künfeig wählen sollten. Der
Bezug ihrer vorigen Genüsse wird ihnen dieserhalb weder enkzogen, noch erschwert werden.
Wegen der auf gewisse Stiftungsfonds insbesondere gewiesenen Bezüge, ist jedoch denjcni-
gen Bestimmungen nachzugehen, welche theils durch die, am 27 sten Julius 1317. abgeschlossene
Convention über die Stiftungen bereics gecroffen worden, theils im Art. XXII. — XXVIII.
festgesetzt sind. ·
Artikel XV.
Ständische und ritterschaftliche Cassen-
Was die, unker den, in den vorhergehenden Artikeln enehaltenen Bestimmungen nichte mie
begriffenen ständischen und ritterschaftlichen Cassen anlangt, da ist die Vereinigung dergestale
erfolgt, daß solche in den unzertheilren Provinzen und Kreisen den Ständen eines jeden Gebiets
verbleiben; bingegen in der Oberlausicz, dem Meißner, teipziger und Voigtländischen Kreise,
ingleichen den Stiftern Merseburg und Naumburg, die Abeheilung der Bestände dieser Cassen