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und die Ausgleichung wegen deren Ruͤckstaͤnde sowohl, als die Auseinandersetzung wegen der
uͤbrigen, auf den staͤndischen Verbindungen in diesen Kreisen beruhenden Verhaͤltnisse, durch
Uebereinkunft der eigends dazu niedergesctzten staͤndischen Deputirten, unter Genehmigung der bei-
derseitigen Koͤniglichen Regierungen, bewirkt werden soll.
Was in solcher Maße festgesetzt werden wird, soll gleiche Kraft und Wirkung haben, als
ob es der gegenwaͤrtigen Convention ausdruͤcklich einverleibt worden waͤre.
In Ansehung der Reste bei vorerwaͤhnten Cassen, ist den staͤndischen Deputtrten die noͤthige
Vereinigung zu treffen uͤberlassen worden, jedoch mit der Beschraͤnkung, daß, wenn diese Eini—
gung bis zum Zten Junius 1816. nicht erfolgt seyn sollte, jedem Theil, auch bei diesen Cassen,
die Einziehung der Reste ohne Zurechnung uͤberlass en bleibt.
Artikel XVI.
Cottbusser Kreié.
Der, im 12ten Artikel des Tractats vom 18ten Mai 1815., erwaͤhnten Reclamationen
der Königlich Sächsischen Regierung, in Absicht des Cottbusser Kreises, und der, von Preussen
gemachten Gegenforderungen halber, haben beide Theile sich verglichen, daß die gegenseitigen
Forderungen, wegen Einkommen und Leistungen aus dem Cottbusser Kreise, oder wegen Vor-
schüssen und Verwendungen für denselben, gänzlich gegen einander aufgehoben werden sollen.
Artikel XVII.
Brandcasse und Brand-Versicherungs-Institute.
Nach der, durch die Convention vom 23stten Februar 1816. erfolgten Auflösung des Brand-
Versicherungs- Societats. Verbandes zwischen dem Koͤnigreiche und dem Herzogthume Sachsen,
bat man:
Alte Brandcasse.
I.) wegen der Fends der sogenannten alten Brandcasse, welche, vermöge Koͤnigl.
Sächs. Rescripts vom 20sten Mai 1283. mie Flel für die Mobiliar= und mie Stel für die
Immobiliar-Brand-Casse, der neuern erbländischen Brand- PVersicherungs-Anstalt übereignet worden
sind, die Uebereinkunft getroffen, daß solche, mie Beobachtung dieses Uneerschiedes, zwischen bei-
den Regierungen, nach dem, beider erbländischen Brand-Versicherungs-Anstale, am 5ten Junius 1815.
Scatt gehabten Verhäleniß der gesammten Beiträge, oder der damit ubereinstimmenden gesamm-
cen Assecurationssumme des Königreichs und des Herzogehums Sachsen, getheile werden