Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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In Ruͤcksicht dieser Abtheilung hat man sich uͤbrigens noch dahin verglichen, daß, bei Fest— 
stellung des Maßstabes, die Niederlausitz, ingleichen die Schwarzburgischen Aemter Kelbra und 
Heringen, ob sie schon, bei Erlassung des obgedachten Rescripts, in dem Societaͤtsverbande noch 
nicht begriffen waren, gleichwohl mit in Anschlag gebracht werden. 
Vorstehende Bestimmungen gewaͤhren einen Abtheilungsmaßstab: 
a.) bei der Immobiliar-Brand-Casse von 
Sechs Hundert und Siebzehn Tausendtheilen 
für das Konigreich, und 
# Drei Hundere Drei und Achezig Tausendcheilen 
für das Herzogthum. 
b.) bei der Mobiliar-Brand-Casse von 
Sechs Hundert Vier und Funfzig Tausendeheilen 
für das Königreich, und von 
Derei Hundert Sechs und Vierzig Tausendeheilen 
für das Herzogehum. 
Nach diesen Maßstäben erhält, von den Beständen der alten Brandcasse, Sachsen auf 
seinen Antheil 
# 60,760 Thlr. 0 gr. 0 pf. 
Sechzig Tausend Sieben Hundert und Sechzig Thaler, Neun Groschen, Neun Pfennige, 
und Preussen 
35,780 Thklr. 20 gr. 5T pf. 
Fünf und Dreißig Tausend Sieben Hundert Sechs und Achezig Thaler, 
Zwanzig Groschen, Fünf und einen halben Pfennig, 
in den in der Beilage unter L. verzeichneten Valuten. 
Mie den daruncer befindlichen hypothekarischen Capicalien bekommk jede Regierung die davon 
rückständigen und laufenden Zinsen. Won den jeder Regierung überwiesenen Staatzpapieren 
bezieht selbige die Zinsen von und mic dem Termine Michaelis 1813. an. 
Immobiliar-Brand-Versicherungs-Casse. 
" 2.) Zur neuern Immobiliar-Brand-Versicherungs. Casse gewährt Preussen annoch die, für den 
Eintrite der Niederlausitz in die Societät rückständige Zuschußsumme von 
5.344 Thlr. 7 gl. 6’pf. 
Fünf Tausend, Drei Hundert Vier und Vierzig Thaler, 
Sieben Groschen, Sechs Pfennige,
	        
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