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In Ruͤcksicht dieser Abtheilung hat man sich uͤbrigens noch dahin verglichen, daß, bei Fest—
stellung des Maßstabes, die Niederlausitz, ingleichen die Schwarzburgischen Aemter Kelbra und
Heringen, ob sie schon, bei Erlassung des obgedachten Rescripts, in dem Societaͤtsverbande noch
nicht begriffen waren, gleichwohl mit in Anschlag gebracht werden.
Vorstehende Bestimmungen gewaͤhren einen Abtheilungsmaßstab:
a.) bei der Immobiliar-Brand-Casse von
Sechs Hundert und Siebzehn Tausendtheilen
für das Konigreich, und
# Drei Hundere Drei und Achezig Tausendcheilen
für das Herzogthum.
b.) bei der Mobiliar-Brand-Casse von
Sechs Hundert Vier und Funfzig Tausendeheilen
für das Königreich, und von
Derei Hundert Sechs und Vierzig Tausendeheilen
für das Herzogehum.
Nach diesen Maßstäben erhält, von den Beständen der alten Brandcasse, Sachsen auf
seinen Antheil
# 60,760 Thlr. 0 gr. 0 pf.
Sechzig Tausend Sieben Hundert und Sechzig Thaler, Neun Groschen, Neun Pfennige,
und Preussen
35,780 Thklr. 20 gr. 5T pf.
Fünf und Dreißig Tausend Sieben Hundert Sechs und Achezig Thaler,
Zwanzig Groschen, Fünf und einen halben Pfennig,
in den in der Beilage unter L. verzeichneten Valuten.
Mie den daruncer befindlichen hypothekarischen Capicalien bekommk jede Regierung die davon
rückständigen und laufenden Zinsen. Won den jeder Regierung überwiesenen Staatzpapieren
bezieht selbige die Zinsen von und mic dem Termine Michaelis 1813. an.
Immobiliar-Brand-Versicherungs-Casse.
" 2.) Zur neuern Immobiliar-Brand-Versicherungs. Casse gewährt Preussen annoch die, für den
Eintrite der Niederlausitz in die Societät rückständige Zuschußsumme von
5.344 Thlr. 7 gl. 6’pf.
Fünf Tausend, Drei Hundert Vier und Vierzig Thaler,
Sieben Groschen, Sechs Pfennige,