Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(6285) 
und, in Folge der beschehenen endlichen Abrechnung, in Ansehung der Beitraͤge und Verguͤtungen 
bei dieser Casse, hat, nach Maßgabe der unter M., beiliegenden Uebersicht, das Koͤnigreich 
Sachsen an das Herzogthum annoch « 
70, 113 Thlr. 11 gl. 6 pf. 
Neunzehn Tausend, Einhundere und Dreizehn Thaler, 
Eilf Groschen, Sechs Pfennige, 
herauszuzahlen. . 
Streitig gewesene- Orce. 
5.) Hinsiches dersenigen streitig gewesenen Orte, welche durch die, Art. I., erfolgte endliche 
Grenzbestimmung, der Regierung des einen tandescheils zugewiesen sind, bis dahin aber sich in 
dem Besihe der Regierung des andern tandeseheils befunden haben, auch, in dieser Beziehung, 
als Theilnehmer der Brand-Versicherungs-Anstale des letzteren candestheils sind behanbelt worden, 
kommen beide Koͤnigliche Regierungen dahin uͤherein, daß es dafuͤr angesehen werden solle, als 
waͤren diese Orte bereits seit dem 1sten April 1816. der Brand-Versicherungs-Anstalt desjenigen 
Landestheils einverleibt gewesen, zu welchem dieselben gegenwaͤrtig gehoͤren. Es werden daher 
diesen Orten die, der Brand-Versicherungs-Anstalt des andern Landestheils bereits entrichteten Bei- 
träge zurückgewährt, auch wird gegenseitig den Brand-Versicherungs-Anstalten die, zum Ersatz der 
erlittenen Brandschaͤden, an Orte des andern Landestheils gezahlte Verguͤtung erstattet, und es 
wird, insoweit es nicht bereits geschehen, sich daruͤber berechnet werden. 
Mobiliar-Brand-Versicherungs-Casse. 
A.) In Ansehung der Mobiliar-Brand-Versicherungs-Casse hat man sich dahin vereinigk, 
daß der am usten April 13 10. in derselben sich befundene Bestand, nach dem Verhaͤltnisse der, 
am u sten Januar gedachten Jahres in den beiderseitigen tandestheilen annoch zu vergüten gewe- 
senen Mobiliar-Brandschäden, zu theilen; hiernächst rücksichelich der, im Königreiche Sachsen 
zu vergütenden mehrern Brandschäden, überdieß von Preussen, aus seinem Aneheile an dem Be- 
stande der alren Brandcasse, eine Aversionalsumme von 
2,000 Thrr. — — 
Zwei Tausend Thalern, 
in Kammer-Credie-Cassen-Scheinen, zu 2 Procenk zinsbar, an Sochsen. Zu vergüten, fé## 
Diesemnach, und in Gemäßheic der, unter N., anliegenden Berechnung, erhäle das. Koͤnig- 
reich Sachsen von dem Herzogihume die Summe von Q" 
5,700 Thlr. 14 gl. 5 bf. ½ 1 
Fünf Tausend, Sieben Hundert und Reunzig Thaler, Bieriebn „ 
Groschen, Fünf Pfennige. 
Jedem tandestheile bleibe übrigens die, wegen teistung. der rückständigen. Mobilior= Branz- Schädem 
Vergütungen, zu treffende Verfügung anheimgegeben. 
(Geiesammlung 1819.) (1411
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.