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Artikel XVIII.
Fonds der Hülfs= und Wiederherstellungs= Commission.
I.) Von den Fonds der Hülfs= und Wiederherstellungs-Commission werden der Königlich
Preussischen Regierung, zur eigenen Disposition und Einziehung, alle Berechnungsposten, Vor-
schüsse, Bestände, ecwanige Pfänder und Capitalien überlassen, welche für Unterthanen des Her-
zogthums Sachsen verwendet worden sind, und am Sten Juni 1815. im Herzogthume aus-
standen, oder sich in dasigen Cassen befanden.
Die darüber sprechenden Schulddocumente und Beweise, samme den, der gedachten Commis-
sion, von Behörden und Individuen dieses Herzogthums übergebenen Rechnungen, werden an Preussen
ausgeliesert, insofern sie nicht auch Gegenstände des Königreichs becreffen, als in welchem letztern
Falle daraus blos die nörhigen Abschriften und Auszüge gegeben werden.
Dagegen verzichtet die Königlich Preussische Regierung auf alle weitern Ansprüche an die
übrigen Fonds gedacheer Commission, und die am öcen Junl 1815. im Königreiche Sachsen
vorhanden gewesenen Bestände, Capitalien und etwanige Pfänder.
Schulden und Regiekosten dieser Commission.
2.) Wegen der bei dieser Hülfs- und Wiederherstellungs-Casse vorhandenen Schulden und
bei derselben zu bestreitenden Regiekosten, deren antheilige Vertretung in Anregung gekommen,
bhat man Sachsischer Seits sich jedes weitern Anspruchs wegen sothaner Passioforderungen von
17,050 Thlr., ingleichen 18, 107 Thlr. 5 gl. 11 pf. begeben, wogegen man Dreussischer
Seits aller Theilnahme an dem, wegen jenes Pussiy bestellten, im Königreiche Sachsen befind-
lichen Pfande enesage, auch die Hälfee der, bis mic dem November 1817. berechneren Administra-
tionskosten, mit 1405 Thlr. 7 gl. 0 pf. übernimme, ausserdem aber die Königlich Preusische
Regierung von jedem fernern Beitrage zu den Administrationskosten entbunden wird.
Artikel XIX.
Hebammeninstituce.
Wegen der Hebammeninstirute zu seipzig und Wittenberg und deren Fonbs, ist man dahin
übereingekommen:
1.) daß jedem dieser Insticute das demselben ausschliessend zugehörige Vermögen, ingleichen
die bis zum 5ten Juni 1315. für ein jedes derselben aus den gemeinschaftlichen Fonds verwen-
deten Summen, ohne weitere dießfallsige Nachrechnung, verbleiben.
2.) Von dem, aus den ständischen Bewilligungen herrührenden, vermöge der durch beider-
seitige Rechmungsbeamte beschehenen gemeinschaftlichen Ermictelungen, am 5ten Juni 1815. die
Summe von