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Vier Groschen Drei Pfennige
taͤglich, oder
Fuͤnf und Sechzig Thaler
jaͤhrlich, fuͤr jeden Knaben, verguͤtiget; uͤber den Betrag des Ruͤckstandes wird die noͤthige Be-
rechnung angelegt, und dieser, nach Vollziehung gegenwaͤrtiger Hauptconvention, baar abgefuͤhrt,
die Berichtigung der kunftigen Verpstegungsgelder aber in vierteljährigen Raten baar bewirkt
werden.'
Wegen Zurückgabe und Zurücknahme der, in das Königreich Sachsen gehoͤrigen Zoͤglinge,
wird für beide Theile eine dreimonathliche Aufkündigungsfrist bestimmt.
Artikel XX I.
Allgemeine Straf= und Versorgungs= Jrren-Waisen= und gand-
Arbeits= Anstalcen.
In Ansehung der allgemeinen Straf= und Versorgungs= Jrren= Waisen= und tand-Arbeies-
Anstalten, deren Fonds, Bestände, und sonstigen, hier in Frage kommenden Werhältnisse, wird,
nachdem, durch beiderseitige subdelegirte Beamte, die nöthigen Erörkerungen aus den Acten und
Rechnungen angestelle, und ihre Fonds genau constatirt worden, Nachfolgendes festgesetzt:
Bestimmungen wegen der einzelnen Anstalcen, deren Vermögen u. (. w.
1.) Die Anstalten selbst bleiben, nebst den dazu gehörigen Gebäuden und Grundstücken,
demjenigen tandestheile, unter welchem sie gelegen kind.
2.) Den einzelnen Anstalten verbleiben ebenmäßig und gehen mie ihnen, ohne weirere Nach-
rechnung, an den betreffenden tandeseheil über: die von ihnen am 5ten Juni 181 5. erwa noch
zu beziehen gewesenen Nutzungen und rückständigen Zieh= und Verpflegungsgelder, die Verbind-
lichkeit derselben zu leistung der damals annoch zu entrichten gewesenen Abgaben, die Berichtigung
der am nurgedachten Termine noch nichte justificirten Rechnungen, mit allen dazu gehörigen Acireis
und Uassivis, das einer jeden Anstale eigenthümlich zugehörige Vermögen überhaupt, auch die,
durch tegare oder Schenkungen ihnen zugewiesenen einzelnen Bezüge, ingleichen die, am 5ten Juni
1815. sich daselbst befundenen Inventarien= und Naturalbestände aller Ark.
3) Eben dies gile auch in der Regel von den, bei den einzelnen Anstalten am öten Juni
1315. sich befundenen Geldbeständen; und blos in Ansehung des, bei einigen solcher Hauscassen
damals vorrärhig gewesenen, sogenannteen eisernen Bestandes, sindee hicerunrer eine Ausnahme in-
sofern Statt, als diese, zusammen Zehn Tausend Thaler in Cassenbillees betragende, eiserne Be-
stände, bei der Auseinandersetzung über die Hauptcasse der Seraf- und Verforgungs-Anstalten, zar
Berechnung und Thbeilung gebracht werden.