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gelegene Waisenhaus zu langendorf, vormals Statt gesundene Zahlung von 200 Thlr. —. —.
jährlich, höre mie dem 5ten Juni 1815. auf; und hiermit zugleich das zeitherige Recht Ks-
niglich Sächsischer Behörden, zu Besetzung von Scellen in der besagten Anstale.
Unterstützungsfonds.
12.) In Ansehung des, bei der Armen-Haus-Hauptc-Casse sich befundenen, sogen##meen
Uncerstützungsfonds, dessen ursprünglicher Zweck die Uncerstüßung emeritirker Lotteriebedienten,
und deren Wietwen und Waisen, ingleichen ausserordeneliche Gratificationen für dergleichen Be-
amte, war, ist man übereingekommen, daß der am öten Juni 1815. in besageem Fonds sich
befundene, in der bereits angezogenen Uebersicht unter O. nach seinen einzelnen Valuten aufge-
fübrte Bestand, nach dem, besage des Oten §F. wegen der Armen-Haus-Hauptc-Casse festge-
seten Maßstabe, zwischen Sachsen und Preussen ebenmäßig abgetheilc werden soll.
tLand--Arbeies-Haus= Haupt-Casse.
13.) Wegen der land-Arbeits--Daus-Haupt-Casse ist man übereingekommen, daß Preus-
sen von selbiger ein Pauschquantum von
30,000 Thlr. — — .-
Dreißig Tausend Thalern,
erhaͤlt.
Dieses Aversionalquantum wird in der Maße berichtige, daß Preussen alle diejenigen Ca-
pikalien, welche mehrgedachte Casse in dem Herzogthume Sachsen ausstehen hat, nebst den, bis
zu dem 5ten Juni 1815. daselbst ausgestandenen Zinsresten und Beiträgen, welche letztere,
mit Rücksicht auf deren Unsicherheic, vergleichsweise nur zu
Ein Tausend, Vier Hunderte Thalern,
Preussen angerechner werden, zu überlassen.
Da aber nurgedachte Capicalien, nebst diesen rückständigen Zinsen und Beiträgen, dle
Summe von 30,000 Thlr. —. —. bbersteigen, so wird der diesfallsige Mehrbetrag Sach-
sen bei dem Fonds der Armen = Haus- Haupe-Casse vergütet, und Preussen aus der letztern
Casse um so viel weniger gewährt. «
Zinsen. *
14.) In Ansehung der Zinsen ist festgesetz worden: daß, soviel die Fonds der Armer-
Haus- Haupt-Casse und des Uneerstützungsfonds, betrifft, jede Regierung die Zinsen der ihr
überwiesenen Capitalien, vom 5ien Juni 1815. an, erhälk, und sind solche, wenn sie von der
Regierung des andern tandestheils bereits erhoben worden, baar derjenigen Regierung, welcher
die Fonds überwiesen sind , zu gewähren. 6 «