Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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gelegene Waisenhaus zu langendorf, vormals Statt gesundene Zahlung von 200 Thlr. —. —. 
jährlich, höre mie dem 5ten Juni 1815. auf; und hiermit zugleich das zeitherige Recht Ks- 
niglich Sächsischer Behörden, zu Besetzung von Scellen in der besagten Anstale. 
Unterstützungsfonds. 
12.) In Ansehung des, bei der Armen-Haus-Hauptc-Casse sich befundenen, sogen##meen 
Uncerstützungsfonds, dessen ursprünglicher Zweck die Uncerstüßung emeritirker Lotteriebedienten, 
und deren Wietwen und Waisen, ingleichen ausserordeneliche Gratificationen für dergleichen Be- 
amte, war, ist man übereingekommen, daß der am öten Juni 1815. in besageem Fonds sich 
befundene, in der bereits angezogenen Uebersicht unter O. nach seinen einzelnen Valuten aufge- 
fübrte Bestand, nach dem, besage des Oten §F. wegen der Armen-Haus-Hauptc-Casse festge- 
seten Maßstabe, zwischen Sachsen und Preussen ebenmäßig abgetheilc werden soll. 
tLand--Arbeies-Haus= Haupt-Casse. 
13.) Wegen der land-Arbeits--Daus-Haupt-Casse ist man übereingekommen, daß Preus- 
sen von selbiger ein Pauschquantum von 
30,000 Thlr. — — .- 
Dreißig Tausend Thalern, 
erhaͤlt. 
Dieses Aversionalquantum wird in der Maße berichtige, daß Preussen alle diejenigen Ca- 
pikalien, welche mehrgedachte Casse in dem Herzogthume Sachsen ausstehen hat, nebst den, bis 
zu dem 5ten Juni 1815. daselbst ausgestandenen Zinsresten und Beiträgen, welche letztere, 
mit Rücksicht auf deren Unsicherheic, vergleichsweise nur zu 
Ein Tausend, Vier Hunderte Thalern, 
Preussen angerechner werden, zu überlassen. 
Da aber nurgedachte Capicalien, nebst diesen rückständigen Zinsen und Beiträgen, dle 
Summe von 30,000 Thlr. —. —. bbersteigen, so wird der diesfallsige Mehrbetrag Sach- 
sen bei dem Fonds der Armen = Haus- Haupe-Casse vergütet, und Preussen aus der letztern 
Casse um so viel weniger gewährt. « 
Zinsen. * 
14.) In Ansehung der Zinsen ist festgesetz worden: daß, soviel die Fonds der Armer- 
Haus- Haupt-Casse und des Uneerstützungsfonds, betrifft, jede Regierung die Zinsen der ihr 
überwiesenen Capitalien, vom 5ien Juni 1815. an, erhälk, und sind solche, wenn sie von der 
Regierung des andern tandestheils bereits erhoben worden, baar derjenigen Regierung, welcher 
die Fonds überwiesen sind , zu gewähren. 6 «
	        
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