(295)
gen bereits vollendet worden, so ist sodann uͤber diese Stiftungen die Auseinandersetzung in der,
in den folgenden XXIII. — XXVIIlsten Artikeln enthaltenen Maße erfolgt, und hiernaͤchst
im Allgemeinen noch Folgendes bestimmt worden:
Kuͤnftige Verhandlung uͤber die zur Zeit noch nicht eroͤrterten Stiftungen.
1.) Diejenigen milden Stiftungen, in Ansehung deren, bei der großen Anzahl derselben,
jene Eroͤrterung zur Zeit noch nicht beendigt und daher die Auseinandersetzung, bei dem Abschluß
dieser Convention, noch nicht hat erfolgen koͤnnen, werden, um diesen Abschluß nicht aufzuhalten,
zu fernerer besonderer Unterhandlung ausgesetzt. Es soll, in Ansehung derselben, die Eroͤrterung
von beiderseitigen subdelagirten Commissarien thaͤtigst fortgesetzt, uͤber die Auseinandersetzung in
Ansehung der auf diese Weise eroͤrterten Stiftungen, zwischen, von beiderseitigen Allerhoͤchsten
Regierungen, zu ernennenden Bevollmaͤchtigten, sich vereinigt und daruͤber eine nachtraͤgliche
Verhandlung, spaͤtestens Sechs Monate nach erfolgter Ratification der gegenwaͤrtigen Haupt—
convention, abgeschlossen werden.
Einstweilige Foréleistung der gegenseitigen Bezüge.
2.) Immittelst und bis zu dessen Erfolg, werden die, aus dem einen tandeseheile an Seif-
tungen des andern tandestheils, bisher zu leisten gewesenen Bezüge gegenseitig fortenerichtet.
Stipendien.
5.) In Ansehung der Stipendien ist man im Allgemeinen dahin übereingekommen, daß die-
jenigen, deren Genuß, vermöge der Stiftungen, auf Königlich Scchhsischen Universicäten über-
baupt, oder namentlich auf der Universität Wictenberg Scatt finden soll, nach erfelgter Aufhe-
bung der letztgedachten Universitär, auch zu Halle genossen werden können.
Die ausdröcklich für teipzig bestimmten Stipendien dagegen, dürfen lediglich daselbst be-
zogen werden.
Bestimmungen der Convention vom 27sten Juli 1317.
4.) In allen den Fäklen, in welchen nicht durch die gegenwärtige Hauptconvention, oder
sonstige besondere Vereinigung, ein Anderes festgesest wird, bewender es bei den Bestimmungen
der obenangezogenen Conventien vom 27 sten Juli 1817., welche daher insoweit mic gegenwär=
tiger Hauptconvention gleiche Kraft haben soll. « ·
. Seändische Oberlausiéische Seifeungen.
5.) Wegen der, in der nur angezogenen frühern Conventien ausgenommenen, unter stän-
discher Aussicht stehenden, Anstalten und Seiftungen in der Oberlausitz, wird über die, von den
damit beauftragten ständischen Deputirten, diesfalls bereies projectirte, oder annoch zu entwer-
fende Auseinandersetzung sich besonders vereinigt werben.
(Gesetzsammlung 1810.) · c421