Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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bereits geleistet worden; wogegen gegenseitig auch alle von Sachsen, seit dem rsten Juli 1815. 
wegen der vormaligen Deutschen Ordensgüter, in das Herzogthum Sachsen ecwa geleisteren Zah- 
lungen, demselben wieder erstattet werden. 
4.) Gegen Empfang dieser Aversionalsumme von 160,000 Thlr., nebst den vorbemerkten 
Zinsen, wird der, den betheiligten Koniglich Sächsischen tehranstalten zustehende Ancheil an 
den vormaligen Deutschen Ordensgütern, nebst allen dazu gehörigen Nakural= und Geldbestän= 
den und Activen, an Preussen abgetreten, auch, soweit selbige bei Königlich Sächsischen Behör- 
den sich besinden, ausgehändige, und Königlich Sächsischer Seits auf alle, in Ansehung der oft- 
gedachten Güurer und deren Nutungen, zu machenden Ansprüche, namenrlich auch wegen der, von 
der Balley Thüringen, an die Stipendiencasse zu teipzig zu leistenden sogenannten Dienstgeschirer- 
gelder, verzichtet. · 
5.) Die Koͤniglich Preussische Regierung uͤbernimmt die alleinige Vertretung aller, auf 
den Deutschen Ordensguͤtern haftenden Schulden und Lasten, und liberirt daher die Koͤniglich 
Saͤchsische Regierung und die mehrgedachten Koͤniglich Saͤchsischen Anstalten von allen und 
jeden diesfallsigen Anspruͤchen. Dahin gehoͤren namentlich die Pensionen und Pensionsruͤckstaͤnde 
fuͤr einige Ordenscomthure, Beitraͤge zu den Centrallasten des vormaligen Deutschen Ordens, 
und alle und jede andere, in Beziehung auf gedachten Orden etwa zu gewaͤhrenden Leistungen, 
die Pensionen für einige in Oiensten des verstorbenen letzten Comthurs, von Berlepsch, gestande- 
ne Personen; ingleichen alle, in dem abgetretenen Theile, aus den Gürern und deren Einkünf- 
ten, zu leistenden sowohl bleibenden, als temporairen Bezüge. 
6.) So wie die Königlich Preussische Regierung, vermöge der von ihr übernommenen Ver- 
bindlichkeic, alle diejenigen Bedingungen zu erfüllen sich verpflichtet, welche den befraglichen An- 
stalten bei Errichtung dieser Stiftung auferlegt worden, so gilt dies insbesondere auch von den 
Bestimmungen, welche, in Felge des Koniglichen Fundationsrescripts vom 3st n August 1811. 
zu Gunsten der Erben des letzten Ordenscomthurs und Besitzers der mehrgedachten Güter, von 
Berlepsch, von der Königlich Sachsischen Regierung, namentlich in den Jahren 1813. und 
1815. getroffen worden. Die Koniglich Preussische Regierung verspricht, die diesfallsigen und 
etwanigen sonstigen, jetzigen und künftigen Ansprüche der vorerwähnten von Berlepschischen Er- 
ben eben sowohl, als alle andere, an den Berlepschischen Nachlaß zu machende Anforderungen, 
allenthalben allein zu vertreten. 
7.) In Ansehung der, von einigen Pächtern und auf den Ordensgütern angestellten Beam- 
ten erlegten, und bei Königlich Sachsischen Behörden deponirten Caurionen, soll den, wegen der 
Cautionen, in dem Xllien Conventionsartikel G. 15. enthaltenen allgemeinen, ingleichen den 
diesfalls bei Gelegenheit der, in dem vorstehenden Oren §. angezogenen Bestimmungen, in Be- 
zithung auf die Berlepschischen Erben erfolgten besondern Festsetzungen nachgegangen werden. 
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