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Artikel XXIV.
2.) Kloster St. Jacob zu Freiberg und Freiberger Accession.
Wegen des Fonds des vormaligen Jungfrauenklosters St. Jacob zu Freiberg „, und der
segenannten Freiberger Accession, vereinigen sich beide Königliche Regierungen dahin, daß:
I.) die, der Universität Witetenberg, auf den, derselben mit 108 Thlr. jährlich, aus besag-
tem Fonds gebührenden Bezug, zustehende Rückstandsforderung von
1521 Thlr. — —.=
Ein Tausend Fünf Hundert, Ein und Zwanzig Thalern,
von dem Königreiche Sachsen an das Herzogthum baar berichtige,
2.) zu künftiger Deckung des nurerwähnten jährlichen Bezugs, hiernächst eine Capital-
summe von
3500 Thlkr. — —.=
Drei Tausend Drei Hundert und Sechzig Thalern,
à 5 Procent verzinsbar, von Ostern 1818. an, dem Herzogthume Sachsen entrichtet werde.
Sollten auf die, seit 1818. gefaͤlligen Termineg Zahlungen an die Universität Wittenberg
geleistet seyn, so werden die hierüber sprechenden Quittungen auf jene Zinsen in Abrechnung
gebracht.
5.) Die Königlich Preussische Regierung begiebt sich, nach Empfang der gedachten Zah-
lungen, aller fernern Ansprüche an den hier in Rede stehenden Fonds.
3.) Procuratur Meissen.
Von dem Fonds der Procuratur Meissen, bei dessen Auseinandersebung das Verhälkniß
der Volkszahl der daran Theil habenden Kreise und Aemter, welches einen Abeheilungs-
maßstab von
0,7200. Sieben Tausend, Zwei Hundect und Neunzig Zehntausendtheilen fuͤr das Koͤnig—
reich, und von
0,27 10. Zwei Tausend, Sieben Hundert und Zehn Zehntausendtheilen fuͤr das Herzogthum
gewaͤhrt, beruͤcksichtiget worden ist, werden
A. zur Deckung und Abfindung der bleibenden Bezuͤge, so wie
B. zur Berichtigung des Antheils, welcher einzelnen Gebietstheilen des Herzogthums an
den Ueberschuͤssen dieses Fonds zusteht, an Preussen uͤberwiesen:
1.) die der Procuratur Meissen aus dem Herzogthume gebührenden Leistungen vom Isten
Juli 1815. an;