Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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2.) in Sprocentigen Staatspapieren und hypothecarischen 
Capitalien, Sechzig Tausend Acht Hundert Vier und Funf— 
zig Thaler, Neunzehn Groschen, Sechs Pfennige, * 650,854 Thlr. 10 gr. 6 pf. 
3.) in Iprocentigen Staakspapieren, Drei Tausend Vier 
Hundert Acht und Sechzig Thaler, Neunzehn Groschen, 
Zwei Pfennige . 3,468-19-2-· 
4.) in Zprocentigen Staats und hypothecarischen Papie- 
ren, Neun Tausend Acht Hundert Zwei und Vierzig Thaler, 
Fünf Groschen, Eilf Pfennige, . . 9842 — 5.é 11 
S.) in 2procentigen Staakspapieren, Fänf Tausend Drei- # 
bundert Acht und Dreißig Thaler, Sechzehn Groschen, Zehn 
Pfennige, . . 5,.336 16- 10 = 
6.) an Natural- und Gelbbeständen, so wie ausstehenden 
Resten, Zwei Tausend Zwei Hundere und Dreizehn Thaler, 
Funfzehn Groschen, Zwei Pfennige, "# . . . 2,213-·15-2i. 
Die sub No. 2, 3, 4 und 5, aufgeführten zinsbaren Capikalien, werden vom #sten Juli 
1815. an, der Königlich Preussischen Regierung, nach ihren verschiedenen Zinsfüßen verzinsek, 
bierauf jedoch die, seit diesem Termine, an Institute und Genußberechtigte des Herzogehums ge- 
leisteten Zahlungen in Abrechnung gebracht. 
Gegen Empfang obiger Zahlungen begiebe sich die Königlich Preussische Regierung aller 
Ansprüche an die Fonds der Procuracur Meissen, überläßt auch der Königlich Sächsischen Re- 
gierung ihren Ancheil an dem, am Sten Juni 1815. vorhanden gewesenen, auf 
17,507 Thir. 22 gr. 5 Ff. 
angenommenen unsichern Vermögen, mit 
d4 Ahlr. 16 gr. 7 of. 
Vier Tausend Sieben Hundert Wier und Vierzig Thaler, Funfzehn Groschen, 
Sieben Pfennige. 
Die seitdem, durch entstandenen Concurs, unsicher gewordenen Capitalien und deren Zins- 
reste, an zusammen 
7,744 Thlr. 6 gr. 11 pf. 
Sieben Tausend Sieben Hundert Vier und Vierzig Thaler, Sechs Groschen, 
Eilf Pfennige, 
werden dagegen nach dem oben bemerkten Maßstabe abgetheilt. 
Auch verpflichtet sich die Koͤniglich Preussische Regierung, der Koͤniglich Sächst schen Re- 
gierung, wegen der, bis zum #sten Juli 181 . in Rest gebliebenen teistungen aus dem Herzog- 
thume, Vergütung zu gewähren und sich deren Betrag bei der endlichen Abrechnung, anrechnen
	        
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