Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

612) 
4.) Mandat, 
die Aufsicht über das Kämmerei= und Communvermogen der Städte und über 
ihre Communcassen betreffend; 
vom 50. December 13 13. 
W.# Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von 
Sachsen 2c. c. 2c. thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir für guk befunden haben, wegen der 
nöthigen, fortwährenden Aufsicht über das Kämmerei= und Communvermögen der 
Städte und über ihre Communcassen, mie Aufhebung und Erläuterung der dießfalls 
bisher bestandenen Vorschriften, folgende Anordnungen zu treffen: 
8. 1. 
Competenz der Landesregierung in Kaͤmmerei- und Communsachen. 
— 
Die Aufsicht uͤber das gesammte Kaͤmmerei- und Communvermoͤgen in den Staͤdten Un. 
serer alten Erblande, mit Inbegriff des darauf Bezug habenden Rechnungswerks, wird vom 
Eintritte des Jahres 1819. an von. Unsrer Landesregierung gefuͤhrt. 
g. 2. 
Ablegung der Kämmereirechnungen zur Landesregierung. 
Von dieser Zeic an sind daher die, zeither zu Unserm Geheimen Finanz-Collegio abzulegen 
gewesenen Kämmereirechnungen, mit Einschluß der, im jetzigen Jahre oder fruͤher geschlossenen 
und noch unabgelegten, so wie die erforderlichen Anfragen wegen Benutzung und Verwendung 
des Kämmerei= oder Communvermögens, oder wegen einer Veraͤnderung mit der Substanz des- 
selben, lediglich bei Unsrer Landesregierung einzureichen, als bei welcher auch die Justification 
der Kämmereirechnungen erfolgen wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.