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zu lassen, wogegen von dem Königreiche Sachsen dem Herzogthume dasjenige erstattet wird,
was seit dem #sten Juli 1815. auf diese teistungen an die Procurakurcasse entrichtet worden.
Zu den, auf die Procurakur am öten Juni 1815. gewiesenen, temporären persönlichen
Bezügen, an
3,640 Thlr. 14 gr. —
Drei Tausend Sechs Hundert Neun und Vierzig Thaler, Vierzehn Groschen,
tragen, auf die Zeit ihrer Dauer, beide Koͤnigliche Regierungen, nach dem oben angegebenen
Theilungsmaßstabe bei.
Auf den Fall, daß ekwa von Seiken des Domcapikuls zu Meissen, wegen dessen ursprüng-
licher Verbindung mit der dasigen Procuratur, oder von sonst irgend Jemanden, aus einem, be-
reits vor dem 5ten Juni 1815. vorhanden gewesenen Grunde, Ansprüche an den Fonds der
Procuratur Meissen gemacht worden, oder annoch gemacht werden sollten, hat man sich gegen-
seicig dahin vereinigt, daß alle dergleichen Ansprüche, wenn sie von den beiderseitigen Regierun-
gen für rechtmäßig befunden worden, von dem Königreiche und Herzogehume Sachsen, nach
eben dem Maßstabe, welcher bei Theilung dieses Fonds überhaupt zum Grumde gelege worden,
als eine dem ganzen Fonds zur tast fallende teistung, gemeinschaftlich übernommen werden sollen.
4.) Schul-Pfortaische Stiftung.
5.) Pforctaische Ueberschupßcasse.
6.) Pfortaischer Reluitions-Zinsen-Fonds.
Wegen der Fonds der Schule Pforta, sind beide Königliche Regierungen vergleichsweise
dahin übereingekommen, daß
1.) Preussen das Vermögen der Schul-Pfortaischen Stiftung zur unbeschränkten Dispost-
tion verbleibt, und alle und jede Zahlungen, welche aus demselben an Insticure und andere Ge-
nußberechtigte des Königreichs geleistet worden, vom öcen Juni 1815. an, erlöschen; dagegen
2.) dem Königreiche Sachsen
a.) der sogenannte Pfortaische Reluicions-Zinsen-Fonds, so wie
b.) die sogenannte Pfoercaische Ueberschußcasse,
zur alleinigen Disposition überlassen bleiben.
3.) Dasjenige, was, nach dem 5ten Juni 1815. aus der Schul. Pfortaischen Stiftung
in das Königreich, so wie aus dem Pfortaischen Reluitions-Zinsen-Fonds in das Herzogthum
Sachsen gezahlt worden, ist gegenseitig von einer Regierung der andern zu erstatten.
Die fruͤhern, bis zum 5ten Juni 1815. etwa in Ruͤckstand verbliebenen dergleichen gang-
baren Leistungen, werden aus demjenigen der obengenannten Pfortaischen Fonds, auf welchen sie
vamals gewiesen waren, berichcigt.