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90 Thlr. 6 gr. 8 pf. Neunzig Thaler, Sechs Groschen, Acht Pfennige, an
Zinsresten hiervon, bis 5ten Juni 1815.
erhäle jede der beiderseirigen Regierungen ihren Antheil nach dem übrigen Theilungsmaßstabe.
Dem Herzogthume gehen, von den ihm zukommenden zinsbaren Capitalien, die Interessen nach
den verschiedenen Zinsfüßen, vom Oten Juni 1815. an zu gute.
Nach Empfang dieser Zahlung erklärt sich die Königlich Preussische Regierung, wegen dieses
Fonds, als abgefunden, und übernimmt ihrerseits die Abführung der, den Genußberechtigten des
Herzogehums zugestandenen Gratificationen, von dem gedachten Zeictpunkte an, auf die Zeit
ihrer Dauer.
Artikel X VI.
" 0.) Proc uratur Zeiéß.
An dem Vermögen der Procuraturcasse zu Zeitz erhält das Königreich Sachsen einen An-
theil, nach dem Verhäleniß der Volkszahl des, demselben verbliebenen Theils des Stiftes Naum-
burg-Zeit, wornach sich der Theilungsmaßstab auf
0,0383. Neun Tausend Drei Hundert Drei und Achtzig Zehnausendtheile, für das
Herzogthum, und
0,0017 Sechs Hundert und Siebzehn Zehntausendtheile, für das Königreich,
bestimme.
Unter Beachtung dieses Theilungsverhälenisses werden dem Königreiche Sachsen, zur Be-
richtigung des, demselben an dem, nach Deckung der fortdauernden Bezüge, verbleibenden Ueber-
schuß, zustehenden Antheils überwiesen:
1.) die, von Ortschaften und Grundstücken des Königreichs Sachsen, zur Procuraturcasse
zu Zeiß zu leistenden Abgaben und Gefälle, vom Usten Juli 1815. an, welche nach einem
Durchschnitesverhälenisse jährlich 53 Thlr. 21 gr. 6 pf. betragen, à 52 zu Capikal gerechnet,
sich auf Ein Tausend Sieben und Siebenzig Thaler, Zwei und
Zwanzig Groschen, . . . . . 1,077 Thlr. 22 gr. — pf.
belaufen;
2.) in öprocentigen Capikalien, Fünf Tausend Zwei Hun-
dert Sechs und Funfzig Thaler, Zwanzig Groschen, Zwei Pfen-
nige, 6 *l "6 "½ 4 " 6 " "½ 5,250 - 20 2 --
S.) in &xprocentigen Capitalien, Sieben Hundere Vier und
Neunzig Thaler, Zwanzig Groschen, Fünf Pfennige OD 2705 20- 5
4.) in 4procenzigen Capikalien, Ache Hundere Ein und
Neunzig Thaler, Dreizehn Groschen, Sieben Pfennige, " 991. 156•7