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A. 12 Toblr. 8 gr. 2 pf. Zwölf Thaler, Ache Groschen, Zwei ## fennige, als Antheil
der, dem Fonds gehörigen Cassen-Billets-Actien, nebst den
davon ktreffenden Zinsen, vom 1isten Juli 7815. an.
8. 313 = 16 = 3 = Dorreihundert und Achtzehn Thaler, Sechzehn Groschen, Drei
Pfennige, zu 5 S. verzinsbar.
Dreihundert und Siebzehn Thaler, Achtzehn Groschen, Ein
Pfennig, zu 48. verzinsbar.
D. 4727235 2-l2 -Vierhundert Fünf und Siebenzig Thaler, Zwei Groschen, Zwei
Pfennige, zu 6#. verzinsbar.
E. 20 0-0 3 = Sechs und Lwanzig Thaler, Neun Groschen, Acht Pfennige,
an unzinsbarem Vermogen.
Von den zinsbaren Capicalien gehen dem Königreiche die Zinsen vom isten Juli 1816.
an, nach Verhältniß des verschiedenen Zinsfußes, zu gute; dagegen hat dasselbe dem Herzog-
thume dazjenige zu erstatten und auf die Zinsen sich anrechnen zu lassen, was etwa auf die Zeit
nach dem #sten Juli 1615. dem Königreiche aus diesem Fonds gezahlt worden.
Uebrigens begiebt sich, nach Empfang dieser Zahlungen, die Keniglich Sächsische Regierung
aller fernern Ansprüche an diesen Fonds, mit Vorbehalt ihres Anrechts an die Forderungen,
welche mehrgedachtem Fonds an das Weidaische Crediewesen zustehen, da die weiteren Bestim.
mungen hieruber bei der künftigen Regulirung desselben erfolgen sollen.
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11.) Procuratur= Almosen= Casse zu Zeiß.
Aus der Procuratur-Almosen-Casse zu Zeitz, deren Ueberschuß nach dem, bei den beiden vor-
bergehenden Zeißer Fonds, angenommenen Verhälenisse der Volkszahl abgerheilt wird, erhält das
Kenigreich Sachsen, da die gesammten hypotbecarischen Capicalien zur Deckung der bleibenden
Bezuge des Herzogthums erforderlich, von dem unzinsbaren Vermögen überhaupt
18 Thlr. I1 gr. 6 pf.
Achtzehn Thaler, Eilf Groschen, Sechs Pfennige;
ist dagegen verpflichtet, nach eben diesem Verhältnisse, zu dem am öten Juni 1815. auf diesen
Fonds gewiesenen, kemporairen persönlichen Bezuge, an 17 Thlr. 12 gr. — jüährlich, auf des-
sen Dauer beizutragen.
Sollte übrigens die Schule zu Zeit von Eingebohrnen des Königlich Sächsischen Srifts-
antheils besucht werden, so wird ihnen, neben diesem Reche, der Fortgenuß der, ihnen vor der
Aberetung diesfalls zugestandenen Vorrheile und Beneficien, auch fernerbin zugesichert.
Wegen der, diesem Fonds an das Weidaische Crediewesen zustebenden Forderungen, bleibt
auch bier die weitere Bestimmung der allgemeinen Regulirung des Weidaischen Crediewesens vor-