Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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I.) die, bis zum öten Juni 1815. rückständig gebliebenen Zulagen an Schullehrer des 
Herzogtbums, soweit sie niche erwa seit diesem Zeitpunkte von dem Konigreiche Sachsen bereies 
berichtiget worden, zu gute gerechnet; 
2) als Antheil, welcher den becreffenden Theilen des Herzogehums an dem Bestande die- 
ses Fonds gebuhrt: 
A. in 5proceneigen Capitalien, Drei Tausend Siebenhundert und 
Ein Th##ler, Sechs Groschen, Ein Pfennig, . 3701Thlk.68r.lpf. 
B.mqussocenttgenCapctalien,AchthunderkDretund Vierzig 
Thaler, Ein und Zwanzig Groschen, Drei Pfennige 343 - 21 3.- 
beide nebst Zinsen vom Gten Juni 1815. an, 
C. baar, Achthundere Ache und Schis Khate, Drei und Zwan- 
zig Groschen, . 3066 23 —. 
entrichtet, und hierbei diejenigen Zahlungen, welche auf die, sei dem 5ten Juni 1815. gefäl- 
ligen Zulagen von Sachsen an Preussen geleistet worden, dem letztern in Zurechnung gebracht. 
Von dem unsichern Vermögen dieses Fonds, welches in 
1400 Thlr. —. —. Ein Tausend Vierhunderc Thalern Capital zu 5. Procenk, und 
12 = 15 gr. 4 pf. Zwolf Thalern, Funfzehn Groschen, Vier Pfennigen, hiervon 
am 5. Juni 1816. ruckständigen Zinsen, 
besteht, erhält Preussen seinen Antheil nach obigem Maßstabe. 
Preussen begiebe sich, gegen Empfang obiger Zahlungen, aller Ansprüche an diesen Fonds. 
Artikel XXVIII. 
14.) Augusteische Priester-Wittwen= und Waisen = Seis'eung. 
Aus dem Fonds der Augusteischen Priester-Wittwen= und Waisen-Stiftung, werden dem 
Herzogthume, nach dem Verhältnisse der Anzahl der Predigerstellen in den betheiligten Provin- 
zen und Distrikten, welches einen Maßstab von 
0,5 200. Fünf Tausend und Zweihundere Zehntausendtheilen, für das Königrelch, und von 
0,4800. Vier Tausend und Achrhundert Zehntausendtbeilen, für das Herzogthum Sachsen 
gewährt, überwiesen: 
I. an sicherm Vermägen: 
A. 43,704 Thlr. —. — Drei und Vierzig Tausend Siebenbundert und Vier Thaler, 
à 52 zinsbar.
	        
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